Nach einem Urteil des Sozialgerichts Gotha darf ein vertragsärztliches Honorar nicht vollständig zurückgefordert werden, wenn ein Fehler vorliegt, der allein die Abrechnungsebene betrifft, das heißt die ärztliche Leistung ordnungsgemäß und vollständig erbracht wurde (SG, Az.: S 2 KA 4767/11, 14.1.2015). Dem Urteil liegt zwar der Fall einer Dialysegemeinschaftspraxis zugrunde, die anstelle der nach dem EBM abzurechnenden Wochenpauschale nach den Nrn. 40800, 40802 und 40804 EBM jeweils drei Einzelsachkostenpauschalen nach den Nrn. 40806, 40807 und 40808 berechnet hat. Der Fall ist aber auf vergleichbare Abrechnungsfälle übertragbar.
Kommentar:
Den Richtern zufolge gibt es keinen generellen und gleichmäßig schematisch auf alle Fälle des schlichten Versehens anzuwendenden Korrekturmechanismus, da es unterschiedliche Fehlertypen gibt, die auf unterschiedlichen Ebenen liegen könnten. Es sei daher je nach Fehlertyp und unter Berücksichtigung des Regelungsziels von Paragraf 106a Abs. 2 SGB V zu entscheiden, auf welche Weise und in welchem Umfang zu korrigieren sei. In Gänze könne dabei das Honorar nur zurückgefordert werden, wenn der Fehler auf der Ebene der ärztlichen Leistungserbringung liege, da ein Vergütungsanspruch für fehlerhaft erbrachte ärztliche Leistungen nicht bestehe. Betreffe der Fehler allein die Abrechnungsebene, also nur eine falsche Abrechnungsziffer angesetzt wurde, kann laut Gericht lediglich der Differenzbetrag zurückgefordert werden.