Bei Gehaltserhöhungen für das Praxispersonal ist das Finanzamt stets “paritätisch” beteiligt. Es gibt aber durchaus viele andere Möglichkeiten, wie Praxismitarbeiter finanziell für gute Leistungen steuerbegünstigt entlohnt werden können. Eine davon ist der regelmäßige Fahrtkostenzuschuss.
Der Fahrtkostenzuschuss ist steuerlich nicht nur für den Arbeitnehmer interessant, sondern auch für den Praxisinhaber: Hierbei fallen nämlich keine Sozialabgaben an. Eine Gehaltserhöhung auf diesem Weg ist für den Praxisinhaber deshalb deutlich günstiger. Hier wären nämlich noch Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung fällig.
Bleibt die Frage, wie hoch ein solcher Fahrtkostenzuschuss sein darf? Hier zählt eine einfache Formel: Arbeitstage im Monat x Kilometer für die einfache Fahrt x 30 Cent. Eine MFA, die etwa an 20 Tagen im Monat 35 Kilometer als einfache Entfernung zur Arztpraxis zurücklegt, bekäme somit 210 Euro.
Der Praxisinhaber muss auf diese Summe 15 Prozent Pauschalsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und ggf. noch Kirchensteuer entrichten. Bei der MFA mindert sich der Werbungskostenabzug bei der Steuererklärung um die Höhe dieses Fahrtkostenzuschusses.