Vertragsärztliche Vertragsbestimmungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und Kostenträgern können nur hinsichtlich der Vergütung auf Leistungen nach Paragraf 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewendet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf (SG) deutlich gemacht (Az.: S 2 KA 445/13, 11.11.2015). Paragraf 4 AsylbLG regelt, dass die Vergütung des Arztes sich nach den an seinem Niederlassungsort geltenden Gesamtverträgen (im Sinne des Paragrafen 72 Abs. 2 SGB V) richtet. Er enthalte aber keinen Rechtssatz, der die pauschale Geltung vertragsärztlicher Vertragsbestimmungen im Rechtsverkehr zwischen KV und sonstigen Kos-tenträgern festlege.
Den Richtern zufolge bezieht sich die Regelung von Paragraf 4 Abs. 3 S. 2 und 3 AsylbLG also lediglich auf die Vergütung von Leistungen, sofern diese niedergelassene Ärzte erbringen. Dann seien die Leistungen nach den am Ort der Niederlassung geltenden Verträgen (nach Paragraf 72 Abs. 2 SGB V) zu honorieren. Hingegen folge aus der Vorschrift nicht, dass anderweitige Regelungen Anwendung finden, die sich aus den für die vertragsärztliche Versorgung geltenden Verträgen ergeben.
Kommentar
Dieses Urteil könnte für die Vergütung ärztlicher Leistungen bei Asylbewerbern richtungsweisend sein, sollten es nachfolgende Instanzen bestätigen. Spätestens wenn Asylbewerber in allen Kommunen Versichertenkarten erhalten würden und die Abrechnung somit über die gesetzlichen Krankenkassen erfolgt, wird vermutlich versucht, auch bei diesen Leistungen die Budgetregelungen wie bei „normalen“ Kassenpatienten anzuwenden. Das ist – nach diesem Urteil und wenn der Gesetzgeber das AsylbLG nicht ändert – nicht möglich. Leistungen für Asylbewerber müssen demnach – ähnlich wie dies auch bei „Sozialamtspatienten“ der Fall ist – extrabudgetär vergütet werden.