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Regionale AbrechnungsziffernCorona-Tests: Notfalls alte Formulare verwenden

Sowohl für Corona-Tests für Reiserückkehrer als auch für Testungen von Lehrern und Kita-Angestellten sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) regionale Abrechnungsziffern schaffen. Das hat Mitte August eine Rechtsverordnung (RVO) aus dem Bundesgesundheitsministerium festgelegt (www.hausarzt.link/mDKAJ). Ein Vorteil in der Praxis ist, dass die Abrechnung nach Auskunft des Ministeriums auch quartalsweise erfolgen kann. Für alle Testszenarien erhalten Ärzte pauschal 15 Euro. Die entsprechenden Ziffern werden von den regionalen KVen mitgeteilt.

Szenario 1: Reiserückkehrer aus dem Ausland

Reisende aus dem Ausland können innerhalb der ersten 72 Stunden nach ihrer Einreise einen PCR-Test durchführen lassen. Die Tests sollen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst, aber auch durch Vertragsärzte und durch die Testzentren der KVen durchgeführt werden.

  • Die Überweisung des Testmaterials erfolgt über das überarbeitete Formular OEGD.
  • Solange dies nicht zur Verfügung steht, kann das Formular 10C verwendet werden. Im Falle eines Auslandsrückkehrers muss das Wort “Rückkehrer” unter der Zeile “Test nach Meldung erhöhtes Risiko durch Corona-Warn-App” eingetragen werden. Die Markierung “Test nach Meldung” oder “Diagnostische Abklärung” entfällt.
  • Sofern auch das Formular 10C nicht vorliegt, kann die Veranlassung auf dem Formular 10 mit entsprechendem Hinweis auf den Testanlass erfolgen.

Ärzte erhalten für alle mit dem Abstrich verbundenen Leistungen pauschal 15 Euro, was der Deutsche Hausärzteverband deutlich kritisiert hatte. Dazu gehören neben dem Abstrich, die Beratung und gegebenenfalls das Ausstellen eines Attests über das Ergebnis. Für die Abrechnung vergibt die KV regional gültige Ziffern. Von den Ärzten ist dabei “sicherzustellen, dass die monatliche Anzahl der Abstriche identifizierbar bleibt”, heißt es in der RVO.

Wichtig: Die zur Abrechnung zu übermittelnden Daten dürfen keinen Bezug zur getesteten Person aufweisen. Die praxisinterne Dokumentation muss allerdings namentlich erfolgen.

Szenario 2: Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten

Cave: Testungen von asymptomatischen Personen, die sich in einem Risikogebiet innerhalb Deutschlands aufhalten oder aufgehalten haben, sind weiterhin durch den ÖGD zu veranlassen und zu organisieren.

Szenario 3: Schul- und Kita-Personal

Über regional zu treffende Vereinbarungen besteht eine weitere Möglichkeit, asymptomatische Bedienstete in Schulen und Kindertagesstätten zu testen. Die Finanzierung übernehmen die Länder über die zuständige KV. Die Testveranlassung erfolgt – wie bei Reiserückkehrern – ebenfalls über das Formular OEGD. Dort wird ein Ankreuzfeld “Regionale Sondervereinbarung” ergänzt. Die Abrechnung läuft über KV-Sonderziffern, die auch von der jeweiligen KV vergeben werden.

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