Die EBM-Leistung nach Nr. 01415 steht für den "dringenden Besuch eines Patienten in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal, wegen der Erkrankung noch am Tag der Bestellung ausgeführt". Ein solcher Besuch etwa im Pflegeheim muss deshalb nicht unverzüglich, sondern lediglich noch am Tag der Bestellung erfolgen. Die Abrechnung setzt nur die Dringlichkeit aus der Schilderung des Patienten oder der Pflegekraft im Einzelfall voraus.
Kommentar
Eine denkbare zusätzliche Leistung beim Ansatz der Nr. 01415 EBM ist neben den Pauschalen (Versichertenpauschale, Chronikerzuschlag, Geria-triepauschale, Kilometerpauschale) der Zuschlag nach Nr. 03373 EBM (Zuschlag zu den GOP 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit), wenn es sich um einen Palliativfall handelt. Wird die Leistung auf Anforderung zum Beispiel des Pflegeheimes am Samstag zwischen 7 Uhr und 14 Uhr ausgeführt, kann zusätzlich die Nr. 01102 EBM berechnet werden.