Bewertungen von Ärzten und Psychotherapeuten im Internet sind grundsätzlich zulässig, da sie unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen. Ärzte können sich aber gegen falsche Tatsachenbehauptungen wehren. Bewertungen im Netz sind nämlich nur geschützt, wenn es sich tatsächlich um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt. Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn objektiv entschieden werden kann, ob sie wahr oder falsch ist. Während Tatsachenbehauptungen nicht falsch sein dürfen, dürfen Meinungsäußerungen und Werturteile nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreiten.
Kommentar:
Die Zulässigkeit von Bewertungen im Netz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil zum Lehrerbewertungsportal „Spickmich.de“ bestätigt (Az.: VI ZR 196/08 vom 23.6.2009). Generell ist nach der Rechtsprechung des BGH bei der Datenverarbeitung für ein Internetbewertungsportal zwischen dem Einzelinteresse des Bewerteten und dem Interesse der Nutzer abzuwägen. Der Einzelne will seine Daten schützen.
Auch ist es wichtig, welchen Stellenwert die Offenlegung der Daten für den Betroffenen hat (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz). Die Daten dürfen nur für das Portal genutzt werden, wenn bei einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse des Einzelnen gegenüber dem Interesse der Nutzer zurücktreten muss (Recht auf Kommunikationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz).
An dieser Rechtsprechung orientieren sich die Gerichte, wenn Ärzte gegen Internetportale vorgehen. So hat der BGH 2014 entschieden, dass ein Arzt auch gegen seinen Willen in ein Bewertungsportal aufgenommen werden kann (Az.: VI ZR 345/13 vom 1.7.2014). Er habe keinen Anspruch auf Löschung des Eintrags, denn die Bewertungen betreffen seine berufliche Tätigkeit (Sozialsphäre). Ärzte sind jedoch nicht schutzlos den Portalen ausgeliefert. Insbesondere können sie unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden Bewertungen begegnen, indem sie vom Betreiber verlangen, den Eintrag zu beseitigen.
Es besteht aber kein pauschaler Anspruch auf Löschung. Vielmehr muss der Arzt eine Bewertung gegenüber dem Portal-Betreiber konkret beanstanden. Bei einer rechtswidrigen Bewertung hat der betroffene Arzt einen Löschungsanspruch nach Bundesdatenschutzgesetz. Auch der Betreiber eines Bewertungsportals ist dabei in der Pflicht. Er muss vom Patienten einen hinreichenden Nachweis dafür verlangen, dass er wirklich Patient war und die ins Portal eingetragene Tatsache zutreffend ist, hat das Landgericht Frankfurt/Main geutreilt (Az.: 2-03 O 188/14 vom 5.3.2015).