Die Gebührenordnungspositionen 03370 bis 03373 EBM können Hausärzte für die Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter berechnen. Nach den „Allgemeinen Bestimmungen“ des EBM-Abschnitts IIIa 3.2.5 geht man bei Palliativpatienten davon aus, dass diese an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden, dass dadurch nach fachlicher Einschätzung des behandelnden Arztes die Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist.
Eine Erkrankung wird als nicht heilbar angesehen, wenn nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin Behandlungsmaßnahmen nicht zur Beseitigung dieser Erkrankung führen können. Sie ist fortschreitend, wenn ihrem Verlauf trotz medizinischer Maßnahmen nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin nicht nachhaltig entgegengewirkt werden kann.
Kommentar
Allein die Beurteilung der Eingangskriterien erfordert den Ansatz der Nr. 03370 EBM (Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan). Die Leistung kann man einmal im Krankheitsfall (also einmal in vier Quartalen) berechnen. Obligater Leistungsinhalt ist die Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustandes des Patienten, die Beratung und Aufklärung des Patienten und/oder der betreuenden Person zur Ermittlung des Patientenwillens und ggf. Erfassung des Patientenwillens sowie die Erstellung und Dokumentation eines palliativmedizinischen Behandlungsplans unter Berücksichtigung des Patientenwillens.
Vorgeschriebene Formulare für diese Leistung gibt es nicht, so dass die Dokumentation in freier Form in der Patientenakte erfolgen kann. Ein Beleg dafür, dass auch Anfangsfälle bereits palliativ eingestuft werden können, ist die Ansatzmöglichkeit der Nr. 03371 EBM als Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis. Die Leistung ist einmal im Quartal berechnungsfähig. Neben dieser Leistung kann man auch die Beratungsziffer nach Nr. 03230 EBM in gleicher Sitzung ansetzen.
Kann ein Patient die Praxis nicht mehr besuchen, stehen die Leistungen nach den Nrn. 03372 und 03373 EBM für die Hausbesuchsleistungen zur Verfügung. Achtung: Die Nr. 03372 EBM kann man in der häuslichen Umgebung je 15 Minuten ansetzen, die Nr. 03373 EBM neben Notfall- oder Heimbesuchen aber nur einmal pro Besuch berechnen!
Alle genannten Palliativleistungen schließen den Ansatz der Chronikerziffer nach Nr. 03220 EBM und der Geriatrieziffern (Nrn. 03360 und 03362 EBM) nur in gleicher Sitzung aus. Da es sich hier jeweils um Quartalsleistungen handelt, können Hausärzte diese daher an einem anderen Tag berechnen.