Nach und nach veröffentlichen die Kassenärztlichen Vereinigungen ihre Arzneimittelvereinbarungen für 2023. Die wichtigste Änderung betrifft die Berücksichtigung von Rabattverträgen. Doch was bedeutet das konkret für die Regressgefahr im Praxisalltag?
Bereits zu Beginn des Jahres wurde die vermutlich wichtigste Neuerung bekannt: die Berücksichtigung von Rabattverträgen in der Vorabprüfung (siehe Artikel “Neue Vorgaben beseitigen Prüffalle“, HA 02/23). Dadurch sinkt in Zukunft das Risiko, von einer Auffälligkeitsprüfung betroffen zu sein. Zunächst müssen dafür jedoch die regionalen Vereinbarungen angepasst werden.
In den bisher veröffentlichten Arzneimittelvereinbarungen sind eher kleinere Änderungen zu verzeichnen. Die vereinbarten Wirtschaftlichkeitsziele sind weiter auf rabattierte oder preisgünstige Arzneimittel ausgerichtet, wobei sich eine Weiterentwicklung der bisherigen Zielquoten abzeichnet.
Längst überfällig erscheint die Neuregelung zur Berücksichtigung von Rabattverträgen bei biosimilaren und generikafähigen Arzneimitteln in der Vorabprüfung. Diese haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband vereinbart und die Rahmenvorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen zum 1. Januar 2023 geändert.
Dadurch sollen weniger Praxen in Richtgrößen- oder Durchschnittswerteprüfungen kommen. Zuvor müssen jedoch die regionalen Vereinbarungen angepasst werden. “Generikafähig” schließt neben Generika auch Originalarzneimittel nach ihrem Patentablauf ein [1, 2].
Dabei können entweder
die tatsächlichen, aufsummierten Einsparungen, die aufgrund von Rabattverträgen erzielt wurden, bereits in der Vorabprüfung von den Verordnungskosten des jeweiligen Arztes/Ärztin abgezogen werden oder
in der Verordnungsstatistik die Kosten des günstigsten am Markt verfügbaren Arzneimittels mit dem gleichen Wirkstoff, der gleichen Wirkstärke und Packungsgröße ausgewiesen werden [1].
Die tatsächlichen Rabatte bleiben weiter vertraulich. Anlass für die Berücksichtigung von Rabattverträgen in der Vorabprüfung war, dass das ärztliche Verordnungsvolumen bei Generika häufig mit einem höheren Apothekenverkaufspreis belastet wurde.
Der Grund lag in der Aut-idem-Substitution in der Apotheke: Diese muss verfügbare rabattierte Arzneien vorrangig abgeben [3]. Lag der Apothekenverkaufspreis des abgegebenen Rabattarzneimittels über dem des verordneten, fiel das Verordnungsvolumen der Praxis bisher höher aus [1, 2].
Viele Ärztinnen und Ärzte berücksichtigen Rabattverträge
Laut einer Umfrage des DeutschenArztPortals achten 36 Prozent der Ärztinnen und Ärzte bei allen und weitere 35 Prozent bei den meisten Verordnungen auf Rabattverträge. 27 Prozent können Rabattverträge nicht berücksichtigen, da sie sie in der Praxissoftware nicht sehen (siehe Abbildung 1 unten).
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