Berlin. Das Berliner Kammergericht hat die Verurteilung einer Berliner Frauenärztin wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bestätigt. Damit wurde die Revision der Medizinerin verworfen, teilte das Gericht am Montag mit.
Die Ärztin Bettina G. war im Juni zusammen mit einer Kollegin vom Amtsgericht Tiergarten zu einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt worden. Es war das erste Urteil seit der Neuregelung des umstrittenen Paragrafen 219a.
Die Gynäkologinnen hatten auf der Internetseite ihrer Praxis darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen einer der Ärztinnen auch ein “medikamentöser, narkosefreier” Abbruch “in geschützter Atmosphäre” gehört. Das wurde im ersten Urteil als Gesetzesverstoß gewertet.
“Geschützte Atmosphäre” unzulässig
Das Kammergericht war nun ebenfalls der Ansicht, dass es auch mit dem reformierten Paragrafen strafbar sei, über die Art und Umstände eines Abbruchs zu informieren. Erlaubt sei nur, “die bloße Vornahme eines Eingriffs” kenntlich zu machen. Durch den Zusatz “in geschützter Atmosphäre” sei der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt. Laut Gericht hatte nur die Ärztin G. die Abbrüche als eigene Leistung angeboten, die Revision ihrer Kollegin hatte Erfolg.
Der Bundestag hatte im Februar dem Koalitionskompromiss zum Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche zugestimmt. Mediziner dürfen demnach lediglich öffentlich machen, dass sie Abbrüche vornehmen. Sie müssen an die Bundesärztekammer oder die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verweisen.
Die Reform ist umstritten. Berlins Justizsenator Dirk Behrendt (Grüne) hatte moniert, mit der Neufassung würden Ärztinnen und Ärzte weiter kriminalisiert.
Quelle: dpa/bb