Bei einer medizinischen Begutachtung dürfen Patientinnen und Patienten grundsätzlich eine Begleitperson mitnehmen. Das hat das Bundessozialgericht Ende Oktober entschieden (Aktenzeichen B 9 SB 1/20 R). Demnach kann die Begleitung durch eine Vertrauensperson “im Einzelfall” nur untersagt werden, wenn dies die Beweiserhebung erschweren oder verfälschen könnte.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Grad der Behinderung von 50 auf 30 herabgesetzt werden sollte. Damit beauftragte Orthopäden hatten seine Begutachtung abgelehnt, weil der Mann die Anwesenheit seiner Tochter oder seines Sohnes bei der Anamnese und Untersuchung verlangt hatte. Daraufhin war ihm Beweisvereitelung vorgeworfen worden.
Das Bundessozialgericht entschied nun jedoch, dass es mit Blick auf das Persönlichkeitsrecht die freie Entscheidung eines zu Begutachtenden sei, eine Vertrauensperson zur Untersuchung mitzunehmen.