Immer wieder müssen Ärzte bei Betriebsprüfungen erleben, dass der Prüfer den Abzug von Bewirtungskosten verwirft, weil sie die formellen Voraussetzungen nicht einhalten. Werden hingegen die Vorgaben erfüllt (s. Checkliste), können Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da es keine Obergrenze gibt, kann man auch einen Aufwand von mehreren tausend Euro pro Jahr anerkannt bekommen!
Wann ist es eine Bewirtung?
Eine Bewirtung ist nur gegeben, wenn man „Geschäftsfreunde“ zum Essen oder Umtrunk einlädt. Hierzu gehören nicht rein betriebsinterne Veranstaltungen wie der Betriebsausflug mit den Arbeitnehmern. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für Besuche von Varieté, Nachtbar oder Faschingsveranstaltungen, bei denen das Essen und Trinken nur Nebensache sind.
Nicht zu den Bewirtungskosten zählen Aufmerksamkeiten für eine betriebliche Besprechung mit Geschäftsfreunden wie Kaffee, Gebäck oder Fingerfood. Für sie gelten daher auch nicht die Vorgaben der Checkliste. Grundsätzlich gilt, die Aufwendungen für Bewirtungen müssen angemessen sein. Es gibt zwar keine Höchstgrenze, jedoch sollte der Aufwand nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum geschäftlichen Anlass der Bewirtung stehen.
Häufige Fehler
Typische Fehler sind zum Beispiel, dass der bewirtende Arzt die nötigen Angaben unvollständig oder nicht zeitnah dokumentiert. So vergisst der Bewirtende gerne, seinen eigenen Namen anzugeben oder zu unterschreiben. Auch wird der Prüfer stutzig, wenn ständig die gleichen Kollegen bewirtet werden. Manche Partner einer Gemeinschafts- praxis kommen auf die Idee, ihre Sozien einzuladen. Das sind in diesem Sinne aber keine Geschäftsfreunde.
Eine Bewirtung an Sams-, Sonn- oder Feiertagen hingegen ist unschädlich, da man auch hier geschäftlich miteinander sprechen kann.
Zudem vernachlässigen viele die Angaben zum Anlass der Bewirtung. Notieren Ärzte etwa nur „Erfahrungsaustausch“ oder „Arbeitskreis“, wird der Prüfer die Aufwendungen nicht anerkennen. Sie müssen die besprochenen Aspekte beschreiben, seien es medizinische, finanzielle, organisatorische oder sonstige Themen (s. Tipp). Befolgen Sie diese Ratschläge und machen Sie die notwendigen Angaben gemäß der Checkliste, steht dem Betriebsausgabenabzug nichts im Weg!
Tipp
Oft tauschen sich mehrere Ärzte fachlich aus, etwa bei einem Essen anlässlich eines Stammtisches oder bei Fortbildungen. Wenn dabei jeder seine Rechnung selbst zahlt, können die Kosten nicht abgezogen werden. Wenn aber reihum jeder abwechselnd die anderen Teilnehmer einlädt, entstehen steuerlich abzugsfähige Bewirtungskosten.