Sonografische Untersuchungen sind aus der Hausarztpraxis nicht mehr wegzudenken. Dennoch gibt es vielleicht Informationen rund um die Sonografie, die es aufzufrischen gilt. Vieles von dem ist in den Allgemeinen Bestimmungen (AB) zu diesem Kapitel in der GOÄ beschrieben und soll hier in Erinnerung gerufen werden.
Dokumentation
Eine sonografische Untersuchung ist nur dann abzurechnen, wenn eine entsprechende Bilddokumentation erfolgt ist, die gemäß den AB zu Kapitel C VI Nr. 5 mit der Gebühr abgegolten ist. Ebenfalls in den AB ist unter Punkt 7 festgelegt, dass die Untersuchung eines Organs in mindestens zwei Ebenen zu erfolgen hat. Auch was als Organ anzusehen ist, beschreiben die AB in Punkt 6:
„Als Organe im Sinne der Leistungen nach den Nummern 410 und 420 gelten neben den anatomisch definierten Organen auch der Darm, Gelenke als Funktionseinheiten sowie Muskelgruppen, Lymphknoten und/oder Gefäße einer Körperregion. Als Organ gilt die jeweils untersuchte Körperregion unabhängig davon, ob nur Gefäße oder nur Lymphknoten oder Gefäße und Lymphknoten bzw. Weichteile untersucht werden." Der Darm gilt immer nur als ein Organ, egal wie viele Anteile des Darms untersucht wurden.
Nicht darstellbare Organe – trotzdem Abrechnung? Es gibt zwei Möglichkeiten, weshalb ein Organ nicht dargestellt werden kann:
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Das Organ ist chirurgisch entfernt oder nicht angelegt, aber die Region muss untersucht werden. Abrechnung: Ja. Angabe des Organs, hier die Körperregion: zum Beispiel Region rechte Niere.
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Keine Darstellung wegen schlechter Darstellbarkeit (Meteorismus, Narben etc.). Abrechnung: Nein.
Ausschlüsse
Nach den AB Punkt 3 sind die Leistungen 410 bis 418 nicht nebeneinander abrechenbar. Das heißt bei Untersuchung der Schilddruse (GOP 417/210 Punkte) und des Abdomens sind lediglich drei Abdominalorgane nach GOP 420 abrechenbar, nicht aber die GOP 410 (200 Punkte).
Steigerung
Sollten in einer Sitzung mehr als vier Organe aus medizinischen Grunden untersucht werden müssen, besteht die Möglichkeit des höheren Faktors bis zum 3,5-fachen Satz. Dabei kann die GOP 410 nicht gesteigert werden, da sie nur für die Untersuchung eines Organs abrechenbar ist. Bei der Steigerung der GOP 420 muss die Situation entscheiden, ob die GOP 420 einmal (bei fünf untersuchten Organen) oder aber dreimal für die medizinisch erforderliche Untersuchung von mehr Organen gesteigert werden kann.
Mehrfachuntersuchungen
Mehrfachuntersuchungen an demselben Tag sind möglich, aber nur bei medizinischer Notwendigkeit, die mehrere Untersuchungen bei verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfordert, z.B.:
- Kurzfristige Kontrolle bei GB-Hydrops Akute Verschlimmerung Zusätzliche neu aufgetretene Erkrankung * Wenn die Untersuchung in einer Sitzung nicht toleriert wird, etwa wegen Übelkeit
Wichtig: Sorgfältige Dokumentation und Begründung, am besten schon bei der Abrechnung.
Fazit
Sonografie ist nicht immer nur einmal GOP 410 plus dreimal GOP 420. Sowohl die Untersuchungen aber auch die Abrechnungen sind deutlich diffiziler zu beurteilen, um so neben einem optimalen medizinischen auch das optimale wirtschaftliche Ergebnis zu erzielen.