Immer wieder taucht die Frage auf, ob Studienkosten für die eigenen Kinder, die später die Praxis übernehmen, steuerlich als Betriebsausgaben bei den Eltern abzugsfähig sind. Begründet wird dies damit, dass die Kinder bereits als Angestellte in der Praxis tätig sind und in vergleichbaren Fällen, z. B. bei einem dualen Studium, die Kosten für fremde Arbeitnehmer abzugsfähig sind. Das Finanzgericht Münster lehnt dies allerdings ab mit der Begründung, dass die Eltern unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung ihrer Kinder verpflichtet sind, so dass im Streitfall eine private Motivation vorgelegen habe. Etwaige daneben bestehende betriebliche Erwägungen könnten zwar zu sogenannten gemischten Aufwendungen führen. Da aber eine Trennung nach objektiven Maßstäben in privat und betrieblich nicht möglich ist, bleibt es letztlich beim Abzugsverbot.