Patienten, die von der stationären Rehabilitation in die ambulante Versorgung wechseln, sollen intensiver unterstützt werden. Anfang Februar haben sich Kassen, Ärzte und Reha-Einrichtungen vor dem Bundesschiedsamt auf einen Rahmenvertrag geeinigt. Dieser definiert das Entlassmanagement als Teil der stationären Leistungen zur medizinischen Reha. “Ein wichtiger Schritt für eine lückenlose Versorgung”, sagt Dirk van den Heuvel vom Bundesverband Geriatrie. Er hatte für elf Verbände, die bundesweit Reha-Einrichtungen betreiben, mit Ärztevertretern und Kassen verhandelt. Der Vertrag nimmt nun vor allem die stationären Einrichtungen in die Pflicht. “Die Entlassung aus einer Rehaklinik muss frühzeitig, also bereits während des Rehaprozesses, geplant und multiprofessionell begleitet werden”, erläutert er.
Dies soll Behandlungslücken beim Übergang in die ambulante Versorgung verhindern und die Nachhaltigkeit der Reha verbessern. Um tätig zu werden, braucht die Klinik nur die schriftliche Einwilligung der Rehabilitanden. Wenn diese Hilfen und Beratung ablehnen, reicht ein Vermerk in der Patientenakte.
Entlassbericht für Rehabilitanden
Liegt die Einwilligung vor, muss das Reha-Team prüfen, ob die Rehabilitanden nach dem stationären Aufenthalt medizinisch und pflegerisch versorgt werden müssen. Der gesundheitliche Status ist zu dokumentieren, bei Bedarf muss mit dem weiterbehandelnden Arzt Kontakt aufgenommen und Termine mit niedergelassenen Physio-, Ergotherapeuten oder Pflegediensten vereinbart werden. Die Reha-Ärzte können zudem für den begrenzten Zeitraum des Übergangs auch Verordnungen vornehmen, Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen.
Um den Informationsfluss zu sichern, ist dem Rehabilitanden am Ende der Reha ein Entlassbericht auszuhändigen. Die Rehabilitanden sollen auch unterstützt werden, wenn sie Leistungen der Kranken- oder Pflegekasse beantragen und Kontakt mit einer Selbsthilfegruppe aufnehmen wollen. Ebenso soll die Reha-Einrichtung aktiv werden, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft benötigt werden.
Gleiche Verordnungsvorgaben wie für Niedergelassene
Van den Heuvel verweist darauf, dass das detaillierte Vorgehen je nach medizinischer Indikation variiert. Nach einer Hüfttotalendoprothese beispielsweise sei vor allem die ambulante Weiterbehandlung durch niedergelassene Ärzte und Therapeuten zu sichern. Bei pflegebedürftigen Rehabilitanden hingegen müsse die Pflege organisiert werden – sei es durch einen ambulanten Pflegedienst für Grundpflege und Wundversorgung oder durch eine direkte Überleitung ins Pflegeheim. Grundsätzlich sind dafür nicht allein die Reha-Ärzte oder Therapeuten zuständig, sondern das gesamte Reha-Team. So heißt es im Rahmenvertrag: “Die Entlassplanung ist als ein rehabilitationsbegleitender, standardisierter Prozess in multidisziplinärer Zusammenarbeit gestaltet.”
Dr. Roland Stahl von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) ist sich sicher, dass das neue Entlassmanagement die Hausärzte entlaste: “Die niedergelassenen Allgemeinmediziner müssen nun nicht mehr direkt nach der Entlassung eine Verordnung oder eine Krankschreibung ausstellen.” Der Übergang in die ambulante Versorgung sei damit “patientenfreundlich und einheitlich” geregelt. Die Reha-Einrichtungen können von nun an Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege sowie Soziotherapie für den Übergang verordnen. “Wichtig war uns, dass für die Verordnungen in der Reha-Einrichtung dieselben Regelungen wie in der Arztpraxis gelten, auch bei den Vorgaben zur Wirtschaftlichkeit”, betont Stahl. Die Kranken- und Pflegekasse ist ein weiterer wichtiger Partner, wenn der Vertrag in der Praxis ein Erfolg werden soll. “Von der Krankenkasse wird in der Leistungsbewilligung ein Ansprechpartner für das Entlassmanagement benannt”, steht im Rahmenvertrag (Paragraf 2). “Diesen Part des Vertrags lösen die Kassen sehr individuell”, heißt es dazu beim GKV-Spitzenverband. Und weiter: “Bei vielen ist die Internetseite ein wichtiges Instrument.”
“Es braucht Netzwerke vor Ort”
Die Kassen sollen das Entlassmanagement mitgestalten. Ist etwa eine direkte Terminabsprache zwischen Reha-Klinik und niedergelassenem Arzt nicht möglich, soll die Kasse den Rehabilitanden bei der Terminfindung unterstützen (Paragraf 7, 3). KBV-Sprecher Stahl verweist darauf, dass der Vertrag die freie Arztwahl hervorhebt. Das Recht auf “freie Wahl der Leistungserbringer” sei zu achten, der Rehabilitand sei gegebenenfalls darauf hinzuweisen (Paragraf 10, 4): “Eine Bevorzugung eines Anbieters ist nicht statthaft.”
Hausarzt Dr. Jürgen Herbers erwartet vom neuen Rahmenvertrag zum Entlassmanagement hingegen keine Wunder: Die Vorgaben seien gut, da sie auf die möglichen Probleme am Übergang hinweisen. Besonders die Kliniken müssten sich nun damit auseinandersetzen. “Damit es in der Praxis funktioniert, braucht es funktionierende Netzwerke vor Ort”, sagt der Landarzt aus Baden-Württemberg. In seinem Landkreis Ludwigsburg habe sich schon vor Jahren eine Austauschrunde aus Hausärzten und Chefärzten der Kliniken etabliert, die einst aus einem hausärztlichen Qualitätszirkel entstanden ist und sich noch heute jedes Quartal trifft. “Im Austausch zeigte sich, dass die Erreichbarkeit der behandelnden Klinikärzte die zentrale Hürde am Übergang war. So ein Problem kann kein Rahmenvertrag und keine Digitalisierung lösen. Das muss vor Ort besprochen werden”, sagt Herbers.
Reha über DRV wird einheitlicher
Nicht nur das Entlassmanagement der GKV-basierten Reha wurde zum Jahresbeginn in einem neuem Rahmenvertrag festgehalten. Auch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat 2019 ihr Reha-Nachsorgekonzept bundesweit verbindlich und einheitlich gestaltet. Die Nachsorgeprogramme tragen bundesweit nun dieselben Namen – IRENA, T-RENA, Psy-RENA sowie Sucht-Nachsorge (“Der Hausarzt” 13/18) – und werden von allen Rentenversicherungsträgern angeboten.
Die DRV nimmt die Reha-Einrichtungen jetzt stärker in die Verantwortung, die Zeit nach der Reha frühzeitig mit den Rehabilitanden zu planen. “Der Rehabilitand soll konkret wissen, wie er künftig für sich sorgen kann. Die Reha-Kliniken punkten bei der Qualitätsprüfung mit einem gut organisierten Verfahren zur Nachsorge”, betont Daniela Sewöster von der DRV Bund.
Die Reha-Ärzte empfehlen daher nicht mehr nur pauschal eine Nachsorge, sondern wählen das passende Programm mit ihren Patienten aus. Danach sollte der Rehabilitand noch in der Reha-Klinik einen passenden Anbieter vor Ort finden und möglichst einen ersten Termin vereinbaren. Um die Suche und die Auswahl zu erleichtern, baut die DRV derzeit das Portal www.nachderreha.de aus. Es listet die zugelassenen Einrichtungen – sowohl Reha-Zentren oder Einzelpraxen – auf. Die ärztliche Nachsorgeempfehlung der Reha-Klinik gilt dann auch als Kostenzusage der DRV.