Vereinbart ein Arbeitgeber mit seiner Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und “verschenkt” stattdessen Tankgutscheine oder zahlt Miete für Werbeflächen auf den privaten PKW der Mitarbeiter, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Das hat das Bundessozialgericht im Februar klargestellt (Az.: B 12 R 21/18 R).
Das Urteil umfasst “grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile”, heißt es. Ein solcher Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als “neue Gehaltsanteile” angesehen werden.
Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten. Auch die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat komme dann nicht zur Anwendung.