Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung von vorgelagert auf nachgelagert umgestellt. Nachgelagerte Besteuerung heißt, die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge zur Altersversorgung sind steuerlich abzugsfähig, im Gegenzug ist die spätere Rente steuerpflichtig.
Hierzu wurde eine Übergangsregelung von 2005 bis 2040 geschaffen. Diese wurde von Steuerfachleuten sofort als unzulänglich bezeichnet, da Doppelbesteuerungen zu befürchten seien. Am 19.05.2021 hat der Bundesfinanzhof mit zwei Urteilen zwar entschieden, dass in diesen beiden Fällen keine Doppelbesteuerung gegeben sei, gegen diese Urteile wurde allerdings postwendend Verfassungsbeschwerde eingelegt.
Aktuell sind zudem beim Bundesfinanzhof noch weitere ähnliche Verfahren anhängig. Dennoch haben die o. g. Urteile des Bundesfinanzhofes einige Unklarheiten beseitigt. So wurde festgelegt, dass die Inflation bei den Berechnungen außen vor bleibt und somit das Nominalwertprinzip anzuwenden ist.
Vereinfacht ausgedrückt hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Doppelbesteuerung immer dann vorliegt, wenn bis zum Rentenbeginn die aus versteuertem Einkommen bezahlten, steuerlich nicht abzugsfähigen Beiträge höher sind als die voraussichtlich über die gesamte Laufzeit der Rente zufließenden steuerfreien Anteile.
Hierbei ist mit Wahrscheinlichkeiten zu rechnen, nämlich hinsichtlich der Lebenserwartung des Rentners und ggf. des Ehepartners. Dabei ist auch die sogenannte Öffnungsklausel zu berücksichtigen.
Diese kommt zur Anwendung, wenn der Rentner bis einschließlich 2004 mindestens 10 Jahre mehr einbezahlt hat als den jeweiligen Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Was ist mit den Sonderausgaben?
Auch hat der BFH entschieden, dass die niedrigen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug in den Jahren vor 2005 nicht vorrangig für die Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigt waren.
Dies bedeutet, dass von diesen Beitragszahlungen meist nichts als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig war. Ganz besonders trifft dies Selbstständige, da diese keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil erhielten.
Bei Beiträgen ab 2005 müssen die Beiträge, die die jeweiligen Höchstbeträge übersteigen, beim Rentenbezug steuerfrei bleiben. Hier sind auch eventuelle Einzahlungen in Rürup Produkte sowie gegebenenfalls Beiträge z. B. des Ehepartners in die Deutsche Rentenversicherung einberechnet werden müssen.
Ebenso muss berücksichtigt werden, dass die Beiträge in den Jahren von 2005 bis 2024 nur prozentual anteilig abzugsfähig waren.
Wer ist besonders betroffen?
Besonders betroffen von einer Doppelbesteuerung werden unverheiratete männliche Rentner sein, da keine Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist und Männer eine geringere Lebenserwartung haben als Frauen.
Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass Rentenjahrgänge ab 2025 von einer “doppelten Besteuerung” betroffen sein könnten. Gleichzeitig hat es geäußert, dass es eine “faire Besteuerung” in diesem Bereich wünscht.
Zu hoffen ist auf eine großzügige Neuregelung des Gesetzgebers, sodass es nicht zu Doppelbesteuerungen kommt. Ohne eine solche Neuregelung kommt auf Rentner und Steuerberater ein außergewöhnlich hoher Arbeitsaufwand zu, um in jedem Einzelfall genau zu berechnen, ob evtl. eine Doppelbesteuerung vorliegt.
Die Finanzverwaltung hat bereits klargestellt, dass sie nicht in der Lage ist, solche Berechnungen anzustellen und somit die Beweislast auf die Rentenbezieher abgewälzt. Dass der Gesetzgeber angesichts bereits gebeutelter Staatskassen eine solche Neuregelung verabschieden wird, ist unwahrscheinlich.