Eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bei Personal im Rettungsdienst kann als “Wie-Berufskrankheit” anerkannt werden, auch wenn die PTBS nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht kürzlich entschieden (Az. B 2 U 11/20 R).
Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter unter anderem einen Amoklauf, Suizide und “andere sehr belastende Momente”, teilte das Gericht mit. 2016 sei die PTBS diagnostiziert worden.
Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht hier einen Zusammenhang gesehen. Ob die PTBS jedoch tatsächlich auf die Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückzuführen sei, bedürfe indes noch weiterer Feststellungen, hieß es. Daher wurde der Fall an das Landessozialgericht zurückgewiesen.
Für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit muss eine eindeutig nachgewiesene Kausalkette zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Entstehung der Erkrankung vorliegen.
Die Bundespsychotherapeutenkammer nannte das Urteil des Bundessozialgerichts “bahnbrechend und längst überfällig”. Der entsprechende Zusammenhang müsse auch bei anderen Berufsgruppen wie Lokführern, Einsatzkräften und Soldaten anerkannt werden.