Ein außerhalb der Europäischen Union (EU) ausgebildeter Mediziner muss für seine ärztliche Zulassung in Deutschland die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung nachweisen. Das geht aus einem im Oktober veröffentlichten Urteil des Trierer Verwaltungsgerichts hervor. Das betreffe vor allem individuelle Inhalte der Ausbildung und nicht nur beispielsweise die Anzahl der geleisteten Ausbildungsstunden.
Ein Mediziner, der seit 2014 in einem Krankenhaus in der Region Trier arbeitet, hatte gegen das Land Rheinland-Pfalz geklagt. Er habe in der Ukraine studiert, mehrere Jahre als Arzt gearbeitet und dabei verschiedene Facharztbezeichnungen erworben, erklärte das Gericht. Im März 2015 habe er beim Land seine Approbation beantragt. Ein Gutachter sei jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass seine Ausbildung Defizite aufweise.
Der Mann müsse entsprechend erst eine Prüfung für eine Approbation bestehen. Dagegen klagte der Arzt und legte den Richtern eine übersetzte Bescheinigung der ukrainischen Universität vor. Die Richter bemängelten, das Schreibe liste etwa die Zahl der Vorlesungsstunden auf – der konkrete Inhalt der genannten Unterrichtsfächer sei aber nicht erkennbar. Ein Vergleich mit einer Arztausbildung in Deutschland sei damit nicht möglich.