Neustadt. Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode können unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen kann, auch wenn zum Nachweis nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes vorliegt. Das teilte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am Freitag (4. Januar) in Neustadt an der Weinstraße mit.
Im vorliegenden Fall hatten Eltern ihre schwerbehinderte Tochter von Heilpraktikern behandeln lassen – nachdem die Krankenkasse die Erstattung der Kosten (16.800 Euro) ablehnte, führten die Kläger die Ausgaben als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung auf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Dem widersprach nun das Finanzgericht.
Zwar sei das Kind mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden behandelt worden. Jedoch genüge in diesem Fall die vorgelegte Bescheinigung. Die Eltern hatten ein privatärztliches Attest einer Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde (Homöopathie) beigefügt.
Demnach sei bei dem Krankheitsbild jeder Versuch, das Ergebnis zu verbessern, für die Familie wichtig und medizinisch jeder positive Impuls für das Kind zu begrüßen. Auf dem Attest hatte der zuständige Amtsarzt vermerkt: “Die Angaben werden amtsärztlich bestätigt”.
Die Vorlage eines knappen amtsärztlichen Attests könne genügen, teilte das Gericht mit. Das Urteil ist rechtskräftig (1 K 1480/16).
Quelle: dpa/lrs