Celle. Krankenkassen müssen Patienten alle Kosten für maßgefertigte Haarteile erstatten, wenn diese aus medizinischen Gründen erforderlich sind. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem am Montag (20. Mai) veröffentlichten Urteil entschieden (Az: L4 KR 50/16). Geklagt hatte eine Frau aus der Grafschaft Bentheim, die wegen einer Schuppenflechte kreisrunden Haarausfall hat. Die 55-Jährige beantragte bei ihrer Krankenkasse, die Kosten von 1290 Euro für ein handgeknüpftes Echthaarteil zu erstatten. Die Versicherung wollte allerdings nur maximal 511 Euro zahlen und argumentierte, die Patientin könne auch eine Perücke tragen, da sie sich ohnehin viel im privaten Umfeld bewege.
Die Richter verurteilten die Kasse jedoch am 26. März zur Erstattung der Gesamtkosten und ließen keine Revision zu. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, sagte ein Gerichtssprecher in Celle. Möglich sei noch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach Überzeugung des Gerichts ist ein teilweiser Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu werten. In diesem Fall könne die Frau nicht zum Tragen einer Perücke gezwungen werden, weil auch ihr Hautarzt dies wegen der Schuppenflechte für nicht praktikabel hielt. Das Urteil ist nach Angaben des Sprechers von grundsätzlicher Bedeutung.
Quelle: dpa/lni