BundessozialgerichtHonorarärzte in Kliniken oft “scheinselbständig”

Kliniken greifen bei Personalnot gern auf Ärzte als freie Mitarbeiter zurück. Doch nach Ansicht der Deutschen Rentenversicherung sind die Mediziner oft gar nicht selbstständig - was das Bundessozialgericht nun bestätigt hat. Das Urteil könnte die Versorgungsrealität "spürbar ändern", fürchten Experten.

Kassel. Kliniken dürfen Ärzte nur im Ausnahmefall als freie Mitarbeiter beschäftigen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von Dienstag (4. Juni) hervor. Bisher griffen vor allem Kliniken im ländlichen Raum gern auf freiberufliche Mediziner zurück, um Personallücken zu schließen. Doch Honorarärzte seien keine Lösung für einen etwaigen Fachkräftemangel: “Krankenhäuser und Ärzte können die soweit bestehenden Probleme nicht dadurch lösen, dass sie einen Honorarvertrag vereinbaren”, sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel. (Az.: B 12 R 11/18 R und weitere; siehe unten)

In einer Mitteilung zum Urteil stellt das Gericht dabei auch klar, dass der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen nicht dazu führen könne, bestehende rechtliche Vorgaben anders zu interpretieren. “Sozialrechtliche Regelungen (…) können nicht außer Kraft gesetzt werden, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen “entlastete” und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.”

Insgesamt elf Fälle verhandelt

Honorarärzte sind flexibel und zeitlich begrenzt einsetzbar. Für die Ärzte ist die Tätigkeit attraktiv, weil sie meist mehr Geld erhalten als bei einer Festanstellung. Doch die Deutsche Rentenversicherung war bei Überprüfungen zu dem Schluss gekommen, dass die Honorarärzte oftmals nicht wie Freiberufler beschäftigt werden, sondern wie abhängig Beschäftigte. Damit muss für sie Arbeitslosenversicherung und teilweise auch Rentenversicherung abgeführt werden.

Dagegen hatten Mediziner, Kliniken und Krankenhausträger aus mehreren Bundesländern geklagt. Insgesamt wurden vor dem BSG am Dienstag elf Fälle verhandelt. Als Leitverfahren mit Vorbildfunktion wurde ein Fall aus Bayern ausgewählt, bei dem eine Fachärztin für Anästhesie im Tag- und Bereitschaftsdienst in zwei Kliniken des Landkreises Aichach-Friedberg gearbeitet hatte.

“Großer grauer Nebel” statt klare Definition

Die Medizinerin sei nicht freiberuflich tätig gewesen, urteilten die Richter: “Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind.” Letzteres sei bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben, erklärte das Gericht im Anschluss an die Urteilsverkündung. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss. Unternehmerische Entscheidungsspielräume seien bei der Tätigkeit im Krankenhaus oft nicht gegeben, heißt es.

Im Vorfeld der Verhandlungen hatten sich die Streitparteien klare Regeln erhofft, wann ein Arzt als selbstständig gilt und wann nicht. Doch die Hoffnung wurde enttäuscht: “Das ist ein großer grauer Nebel, in dem die Dinge nur schwer zu fassen sind”, sagte der Vertreter der Deutschen Rentenversicherung. BSG-Präsident Schlegel erklärte, warum es keine exakte Definition gibt: “Dem Gesetzgeber war bewusst, dass er es nicht kann angesichts der Dynamik der Arbeitswelt.”

Urteil mit erheblichen Auswirkungen

Juristen und Mediziner erwarten erhebliche Auswirkungen des Urteils: “Das aktuelle BSG-Urteil verschärft die Personalsituation deutscher Krankenhäuser und wird die Versorgungsrealität im deutschen Gesundheitswesen spürbar ändern”, sagte Sören Langner, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. Ähnliches erwartet Nicolai Schäfer, Vorsitzender des Bundesverbands der Honorarärzte. Das Urteil werde die Zeitarbeit als Alternative zum Honorararzt fördern und Kosten erhöhen.

Mit Material von dpa

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