Karlsruhe/München. Die Klage gegen einen Arzt, der einen Demenzkranken möglicherweise zu lange am Leben erhalten hat (Az. VI ZR 13/18), stößt beim Bundesgerichtshof (BGH) auf grundsätzliche Bedenken. Im Moment neigen die obersten Zivilrichter eher nicht dazu, dem Sohn als Erben Schmerzensgeld und Schadenersatz zuzusprechen, wie sich in der Verhandlung in Karlsruhe am Dienstag (12.3.) abzeichnete. Ein Urteil über den Wert eines Lebens verbiete sich, sagte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz. Die Richter wollen die Frage aber eingehend beraten und ihre Entscheidung erst in den nächsten Wochen verkünden. Wann genau, sollte im Lauf des Tages mitgeteilt werden.
Der Sohn fordert vom behandelnden Hausarzt insgesamt mehr als 150.000 Euro. Davon sollen rund 100.000 Euro auf Schmerzensgeld wegen Körperverletzung entfallen und 52.000 Euro auf Schadenersatz, um die Kosten für Therapie und Pflege seit Anfang 2010 aufzuwiegen. Der Vater, der sich zum Schluss weder bewegen noch mitteilen konnte, war 2011 mit 82 Jahren gestorben. In den letzten Lebensjahren wurde er per Magensonde ernährt. Der Sohn ist der Ansicht, dass damit das Leiden seines Vaters unnötig in die Länge gezogen wurde. Er hätte bereits mit 80 Jahren sterben können. Wie viel Behandlung der Vater selbst gewünscht hätte, weiß niemand, denn es gibt keine Patientenverfügung.
Betreuungsgericht hätte Fall prüfen können
Das Münchner Oberlandesgericht hatte dem Sohn 40.000 Euro Schmerzensgeld in 2017 zugesprochen. Die Richter dort meinten, der Arzt habe Aufklärungspflichten verletzt: Er hätte spätestens 2010 mit dem Betreuer des Demenzkranken beraten müssen, wie es weitergehen soll, etwa ob die 2006 gelegte Magensonde entfernt werden soll. Da der Sohn in den USA lebte, hatte ein Rechtsanwalt die Vertretung in Deutschland übernommen.
Mit dem Münchner Urteil scheint der BGH allerdings Probleme zu haben – und auch Kläger sowie der beklagte Hausarzt waren damit nicht zufrieden, sodass nun die oberste Instanz urteilen soll. Die BGH-Vorsitzende sagte am Dienstag, nur jeder Einzelne für sich könne entscheiden, wann er nicht mehr weiterleben wolle. Sie wies auch darauf hin, dass der Sohn zu Lebzeiten des Vaters die Möglichkeit gehabt hätte, beim Betreuungsgericht eine Prüfung des Falls zu beantragen.
Der Anwalt des Klägers Richard Lindner wandte ein, Arzt und Betreuer hätten die künstliche Ernährung einfach immer weiterlaufen lassen. Die Justiz müsse nicht entscheiden, was lebenswert sei. Aber wenn der Vater tatsächlich gegen seinen Willen länger habe leiden müssen, sei ein Schmerzensgeld angebracht.
Quelle: dpa