Berufsrecht: Verweis oder Geldbuße drohen
Das landesspezifische Berufsrecht nimmt meist nur auf die allgemeine Vorgabe der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) Bezug, hier Paragraf 4: “Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.” Konkretisiert wird diese Verpflichtung regelmäßig über kammerspezifische Fortbildungssatzungen oder -ordnungen, die vorgeben, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung als erfüllt angesehen wird. Die Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung kann grundsätzlich ein Berufsgerichtsverfahren und demzufolge auch berufsgerichtliche Maßnahmen, etwa Verweis oder Geldbuße, auslösen. Zwar sind die Maßnahmenkataloge in den Heilberufe- und Kammergesetzen nicht
bundesweit identisch, ein Berufsverbot ist aber als Rechtsfolge der Verletzung der berufsrechtlichen Fortbildungspflicht nicht vorgesehen.
Vertragsarztrecht: Entzug der Zulassung möglich
Alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, ermächtigte Leistungserbringer sowie angestellte Ärzte unterliegen zudem nach Paragraf 95d SGB V einer besonderen vertragsarztrechtlichen Fortbildungsverpflichtung. Über die Vorgabe aus der MBO-Ä hinaus heißt es dort: “Die Fortbildungsinhalte müssen dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Medizin, Zahnmedizin oder Psychotherapie entsprechen. Sie müssen frei von wirtschaftlichen Interessen sein.”
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist in Fünf-Jahres-Abständen gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) nachzuweisen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat den Nachweis von 250 Fortbildungspunkten innerhalb der fünf Jahre vorgeschrieben, wobei die Kammern jeweils die Punktevergabe für einzelne Veranstaltungen regeln.
Zeitlich ist man bei der Erlangung der Punkte flexibel. So besteht beispielsweise die Möglichkeit,
in den ersten beiden Jahren sämtliche Punkte zu sammeln, um die weiteren drei Jahre dann keine Fortbildungen mehr besuchen zu müssen. Eine Ableistung der Fortbildungsverpflichtung allein durch eine umfangreiche eigene Forschungstätigkeit ohne Anerkennung durch die Kammern reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG, Beschl. v. 10.05.2017, B 6 KA 72/16 B).
Bei einer Verletzung der Pflicht ist ein Sanktionssystem vorgesehen, das über Honorarkürzungen bis zur Zulassungsentziehung reicht und daneben auch disziplinarische Maßnahmen umfassen kann. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zwischenzeitlich festgestellt, dass die Fortbildungsverpflichtung und das in Paragraf 95d SGB V normierte Sanktionssystem verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und die Berufsfreiheit nicht unzulässig einschränkt (Urteil vom 11.02.2015, B 6 KA 19/14 R): Die KV ist ohne Einräumung eines Ermessensspielraums verpflichtet, das an den Vertragsarzt zu zahlende Honorar aus der Vergütung vertragsärztlicher Tätigkeit für die ersten vier Quartale, die auf den Fünfjahreszeitraum folgen, um zehn Prozent zu kürzen, ab dem darauffolgenden Quartal um 25 Prozent, wenn der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
In einem dritten Schritt soll die KV dann einen Antrag auf Zulassungsentziehung stellen; dies dann, wenn der Vertragsarzt innerhalb von zwei Jahren die Nachholung der Fortbildung nicht nachweist. Dabei stellt das Gesetz generell auf den Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht in dem gesetzlich festgelegten Fünf-Jahres-Zeitraum ab und nicht darauf, dass die Fortbildungspunkte tatsächlich erreicht worden sind. Die Sanktionen greifen demnach auch dann, wenn ein Vertragsarzt zwar die Fortbildungspunkte im Nachweiszeitraum erreicht hat, es dann aber lediglich versäumt, fristgerecht den Nachweis hierüber zu erbringen. Ein verspäteter Nachweis kann nur dann zählen, wenn die Ärztekammer das rechtzeitig beantragte Fortbildungszertifikat erst verzögert ausstellt (so SG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.2014, S 2 KA 1/12).
Einzige Ausnahme: Fehlzeit von drei Monaten
Nach Paragraf 95d Abs. 5 Satz 3 SGB V besteht jedoch die Möglichkeit, den Fünfjahreszeitraum auf Antrag um die Fehlzeit zu verlängern, wenn ein angestellter Arzt die Beschäftigung länger als drei Monate nicht ausübt. Diese Regelung wird auch auf zugelassene Vertragsärzte entsprechend angewendet.
Die Fehlzeit des Hausarztes A. (s. Frage) im vergangenen Jahr erreicht jedoch diese Drei-Monats-Grenze nicht, sodass ein solcher Antrag für ihn keine Aussicht auf Erfolg hat. Ihm ist insoweit zu raten, die noch fehlenden Fortbildungspunkte zu erlangen, um eine Honorarkürzung zu vermeiden.