Krankenhäuser könnten Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, künftig vermehrt stationär abrechnen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor (Urteil vom 29.8.23, Az.: B 1KR15/22).
Im vorliegenden Fall war ein Patient nach Verdacht auf einen Schlaganfall notfallmäßig in eine Klinik mit einer Schlaganfallstation eingeliefert worden.
Nach diagnostischen Maßnahmen wurde ein akuter Hirninfarkt erkannt und eine Lysetherapie eingeleitet. Nach rund 60 Minuten wurde der Patient zur kathetergestützten Thrombektomie in ein Kreiskrankenhaus gebracht.
Die Krankenkasse weigerte sich, die Abrechnung über eine stationäre Behandlung der ersten Klinik zu begleichen, nur eine ambulante Behandlung sei abrechenbar.
Das sahen die höchsten Sozialrichter anders: Eine konkludente stationäre Aufnahme könne auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen.