Bergisch Gladbach. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ aktualisiert.
Inhaltlich überarbeitet wurden die Kapitel „Nierenerkrankungen“ und „Herz- und Gefäßkrankheiten“:
- Dialysepatienten dürfen in Ausnahmefällen (nach individueller Begutachtung durch einen auf dem Gebiet der Nephrologie besonders erfahrenen Arzt) Fahrzeuge zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie Kleinlastwagen von mehr als 3,5 t im Nahverkehr führen. Hier wurde nun eine Obergrenze von 7,5 t (Fahrerlaubnisklasse C1) ergänzt.
- Bei stabiler Angina pectoris und Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 gemäß Begutachtungsleitlinien ist nun eine fachärztliche Untersuchung erforderlich.
- Bei tachykarden supraventrikulären und ventrikulären Herzrhythmusstörungen und Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 gemäß Begutachtungsleitlinien wurde eine Angabe zu strukturellen Herzerkrankungen und anhaltenden Kammertachykardien (VTs) ergänzt: Bei diesen ist die Fahreignung nicht gegeben. Nach effektiver Therapie und kardiologischer Nachuntersuchung kann die Fahreignung wieder gegeben sein.
- Bei „Andere Kardiomyopathien“ wurde die Non-Compaction-Kardiomyopathie als Beispiel ergänzt.
Die Leitlinien stellen die Grundlage für die Beurteilung der Kraftfahreignung dar. Sie haben normativen Charakter. Wird von den Leitlinien abgewichen, bedarf dies in der Regel einer detaillierten Begründung.
Die neue Fassung ist sowohl in elektronischer Form als auch als Druckversion verfügbar.