Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Arzneiverordnungen sind für viele Hausärzte ein Rätsel. Einerseits sind die Prüfvereinbarungen oft kryptisch formuliert (s. Kasten). Andererseits hat der Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2017 die Regelungen neu strukturiert, sodass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) seitdem neue Wege der Verordnungssteuerung erproben (“Der Hausarzt” 13/2015). Diese variieren von Region zu Region erheblich: Beispielsweise existieren Richtgrößenprüfungen, Durchschnittswerteprüfungen und Prüfungen nach Zielwerten. Wie unterscheiden sich diese Vorgaben?
Wegfall des Arzneibudgets
Der Preis eines Arzneimittels ist in einigen KV-Regionen nicht mehr der entscheidende Maßstab, der bestimmt, welcher Arzt aufgrund seiner Verordnungsweise auffällig geworden ist:
- Das Einhalten von Zielquoten oder das Nichtüberschreiten eines fachgruppenspezifischen Durchschnittswerts gilt in einigen KV-Regionen als neuer Maßstab.
- Die neuen Prüfmethoden haben zur Folge, dass nicht mehr ein vorher bekannter Wert (Arzneimittelbudget) einzuhalten ist.
- Ein “Arzneimittelbudget” gibt es für Hausärzte nur noch in den folgenden KV-Regionen: Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Westfalen-Lippe.
Die Durchschnittswerteprüfung
Bei der Prüfung nach Durchschnittswerten werden die Verordnungskosten einer Praxis mit dem Durchschnitt der jeweiligen Fachgruppe verglichen. Die Durchschnittswerte werden erst nach dem jeweiligen Verordnungszeitraum berechnet und können deshalb nicht im Voraus angegeben werden.
Auswirkung auf die Praxis: Der Durchschnittswert ist praxisnäher und bietet mehr Schutz vor Rückzahlungen. Denn nehmen die Verordnungen ins- gesamt zu, fällt auch der Durchschnitt der Fachgruppe höher aus – so zum Beispiel bei einer Erkältungswelle (s. Abb. 1). Der einzelne Arzt wird damit erst ab einer höheren “Schwelle” auffällig.
Prüfung nach Zielquoten
Als ein weiteres Steuerungselement haben sich die für jede KV-Region festgelegten Zielquoten etabliert. Diese können für verschiedene Arzt- und Wirkstoffgruppen jeweils unterschiedlich sein. Einige orientieren sich am Medikationskatalog der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).Insbesondere Biologika rücken dabei in den Fokus (s. Kasten): Jüngst hat das Bundesgesundheitsministerium KVen und Kassen verpflichtet, regional Verordnungs- und Wirtschaftlichkeitsziele für biologische Arzneimittel festzulegen.