"Rauchende Köpfe"Abrechnung: Füße im Fokus

Vom diabetischen Fuß bis hin zum eingewachsenen Zehennagel – bei der podologischen Versorgung sind in den letzten zwei Jahren einige Verbesserungen eingeführt worden. Hier ein Überblick, wann Sie was verordnen und abrechnen dürfen. Plus: Vorlage für einen Fußdokumentations-Bogen.

In den letzten beiden Jahren wurde die podologische Versorgung der Patientinnen und Patienten verbessert.

“Frau Doktor, ich hab doch Zucker, dann wird mir die Fußpflege bezahlt, sagt mein Friseur!” Stimmt das? Nein, natürlich ist das nicht so einfach. Wem kann aber podologische Therapie verordnet werden, welche Indikationen außerhalb des Diabetes kommen in Frage, und was hat sich bei der Behandlung eingewachsener Zehennägel zum 1. Juli 2022 geändert?

Das Diabetische Fußsyndrom

Bei Menschen mit Diabetes mellitus kann eine podologische Therapie indiziert sein, wenn sie unter einem diabetischen Fußsyndrom leiden. Hierzu muss laut Heilmittelrichtlinie eine neuropathische Schädigung vorliegen, begleitend kann eine Angiopathie bestehen.

Gleichzeitig müssen Schädigungen wie Hyperkeratosen, Rhagaden, einwachsende Nägel oder ähnliches diagnostiziert werden, welche eine Behandlung erfordern. Gesunde Füße bedürfen natürlich auch bei Menschen mit Diabetes keiner medizinischen podologischen Behandlung!

Gleichzeitig dürfen Podologen keine diabetisch geschädigten Füße in den Wagner Stadien 1-5 behandeln, sondern nur Bereiche ohne akut bestehende Wunden, also Wagner Stadium 0 (siehe Tabelle 1 unten). Sie dürfen quasi nur präventiv tätig sein, bestehende Wunden sind ärztlich zu behandeln.

Hier empfiehlt es sich, die Abrechnungsgenehmigung für die Behandlung des diabetischen Fußsyndroms bei der KV zu beantragen.

Voraussetzung für die Genehmigung sind zum einen die regelmäßige Behandlung von Menschen mit Diabetes (im Schnitt müssen dies 100 Patientinnen und Patienten pro Quartal sein, die meisten KVen messen dies anhand der angesetzten Laborbefreiungsziffer 32022), zum anderen der Nachweis der Schulungsgenehmigung für die DMP-Diabetes-Schulung.

Tipp: Fragen Sie im Einzelfall Ihre KV, welche Kurse ggf. anerkannt werden! Abgerechnet werden kann dann die 02311 EBM (15,55 Euro je Fuß und Sitzung). Diese umfasst als obligaten Leistungsinhalt die Abtragung ausgedehnter Nekrosen der unteren Extremität beim diabetischen Fuß sowie die Überprüfung und/oder Verordnung von geeignetem Schuhwerk. Fakultativer Leistungsinhalt ist das Anlegen von Verbänden.

Andere Neuropathien

Seit 1. Juli 2020 kann die podologische Behandlung nicht nur bei Menschen mit Diabetes verordnet werden, sondern auch bei anderen Neuropathien in den Diagnosegruppen NF und QF (siehe Kasten unten). NF bezeichnet dabei sensible oder sensomotorische Neuropathien verschiedener Ursachen, wie toxische Neuropathien nach Chemotherapie, Folgen von Autoimmunerkrankungen oder andere. Die Indikationsgruppe QF bezieht sich auf komplette oder inkomplette Querschnittssyndrome, unabhängig von der Ursache, ob traumatisch oder angeboren.

Auch hier darf die Therapie natürlich nur verordnet werden, wenn sie zur Verhinderung von Schädigungen erforderlich ist. Des Weiteren müssen wir einen dermatologischen sowie neurologischen Befund erheben und dokumentieren, ebenso ggf. einen angiologischen und muskuloskelettalen.

Dies muss nicht durch einen Fachgebietsarzt, sondern kann auch durch hausärztliche Untersuchung erfolgen. Ein Neurologe sollte jedoch zeitnah konsultiert werden, wenn die Genese der Neuropathie bis dato unbekannt war. Dies soll helfen, behandelbare Ursachen zu erkennen, wenn es auch unserer persönlichen Erfahrung nach im Alltag eher selten zu wegweisenden Befunden kommt.

Voraussetzung für die Verordnung der podologischen Behandlung in den beiden Indikationsgruppe NF und QF ist ebenfalls der Nachweis einer autonomen Schädigung (wie etwa Hypohidrose oder Hypotrichose). Vor Folgeverordnungen der podologischen Behandlung muss der Befund jeweils kontrolliert und dokumentiert werden – wie dies grundsätzlich der Standard bei allen Heilmittelverordnungen sein sollte.

Wichtig: Auch wenn dies teils von Podologen behauptet wird: Es existiert keine abschließende Liste von Diagnosen, bei denen die Verordnung erlaubt ist. Vielmehr gehören alle Erkrankungen dazu, die unter die o.g. Kriterien für die Indikationsgruppen NF und QF fallen. Beispiele dafür finden Sie im Kasten auf Seite 15. Beim diabetischen Fußsyndrom (Indikationsgruppe DF) könnte man naturgemäß eine vollständige und abschließende Diagnoseliste erstellen.

Wer sich über dieses Thema noch einmal belesen möchte, findet bei der KBV eine gut gelungene Broschüre (als PDF) zum Herunterladen (www.hausarzt.link/6gBgG).

Behandlung mit Nagelspange

Der eingewachsene Zehennagel (Unguis incarnatus) ist bekanntlich rezidiv-freudig und quält manche Menschen wiederholt und langwierig. Eine Lösung hierfür kann die recht invasive Emmert-Plastik sein, welche jedoch nicht selten kosmetisch wenig überzeugende Ergebnisse liefert und auch das Problem nicht immer langfristig löst.

Viele Betroffene wünschen sich daher eine nicht operative Therapieoption. Etlichen Menschen kann hier mit einer Nagelspangenbehandlung gut geholfen werden. Diese mussten sie jedoch bisher meist selbst zahlen, nur in Einzelfällen übernahmen die Kassen die Kosten.

Theoretisch war es vorgesehen, dass diese Behandlungen ärztlich vorgenommen werden sollten. Da die Vergütung hierfür jedoch in der Quartalspauschale “versenkt” war, hat dies praktisch keine Praxis angeboten. Dies Voraussetzungen haben sich geändert: Seit dem 1. Juli 2022 kann Patienten mit eingewachsenen Zehennägeln eine podologische Nagelspangenbehandlung auf Muster 13 (Heilmittelverordnung) rezeptiert werden. Hierzu wurde der neue Indikationsschlüssel UI geschaffen.

Bei eingewachsenen Zehennägeln des Stadiums 1 (beginnendes Einwachsen) gilt der Schlüssel UI1 mit der Leitsymptomatik “a” (siehe Spalte links). Hier können bis zu acht Therapie-Einheiten verordnet werden. Der Indikationsschlüssel UI2 (ebenso Leitsymptomatik “a”) gilt für die Stadien 2 und 3. Da hier häufigere ärztliche Kontrollen ratsam erscheinen, dürfen maximal vier Therapieeinheiten verordnet werden vor einer erneuten Kontrolle.

In beiden Indikationsschlüsseln gilt die orientierende Verordnungsmenge von acht Einheiten im Verordnungsfall, das heißt, dass danach die Behandlung als abgeschlossen gilt und man in der Regel davon ausgeht, dass frühestens nach sechs Monaten eine erneute Verordnung erforderlich sein sollte.

Die podologische Nagelspangenbehandlung beinhaltet verpflichtend eine Beratung zum Schuhwerk und zur Nagelpflege durch den Podologen sowie eine Fotodokumentation, welche wir als Therapiebericht anfordern können.

Insgesamt kann man sagen, dass mit den beiden Neuerungen (2020 und 2022), die sinnvolle Versorgung erleichtert wird. Leider bleibt jedoch der Wermutstropfen, dass in keiner der Indikationen Diagnosen definiert wurden, die unter den langfristigen Heilmittelbedarf oder den besonderen Verordnungsbedarf fallen.

Alle diese Verordnungen belasten also unser “Budget” in vollem Maße. Dies sollte uns nicht von der Verordnung von notwendigen Therapien abhalten, da in den meisten Regionen die Prüfung anhand des Fachgruppendurchschnittes erfolgt. Verordnen wir also alle sinnvoll, so wird dieser durch die neuen Leistungen leicht ansteigen.

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