"Rauchende Köpfe"AU: Was ist in Formularen Pflicht?

In Teil 2 der AU-Serie der „Rauchenden Köpfe“ geht es um Post von der Kasse. Was müssen Ärztinnen und Ärzte bei den Mustern 11, 52, 53 und 86 wirklich ausfüllen? Eine Erklärung am Beispielpatienten Herrn Moody.

Fallbeispiel Herr Moody: Was gibt es bei der AU-Bescheinigung zu beachten (Symbolbild)?

Herr Moody war seit einigen Wochen aus psychischen Gründen arbeitsunfähig, Sie hatten nach dem Klinikaufenthalt AU bescheinigt und bereits vereinbart, dass Sie eine Wiedereingliederung planen wollen (siehe auch “So vermeiden Sie Stolpersteine bei der AU“). Bevor er diese eingereicht hat, bekommen Sie Post von seiner Krankenkasse.

Zusammenhang von AU-Zeiten

Zum einen flattert Muster 53 ins Haus. Dies ist die Anfrage zum Zusammenhang von AU-Zeiten. Herr Moody war nämlich vier Wochen vor seiner aktuellen AU-Zeit bereits zehn Tage arbeitsunfähig wegen Kopfschmerzen. Zwischenzeitig hatte er gearbeitet, bevor der komplette “Zusammenbruch” folgte. Die Krankenkasse fragt nun, ob ein Zusammenhang mit der aktuellen AU (Diagnose Depression und Somatisierungsstörung) besteht.

Da es sich um ein vereinbartes Muster handelt, müssen Sie hierzu nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft geben. Bei Herrn Moody stellen Sie leider fest, dass ein Zusammenhang besteht, denn im Grunde waren die Kopfschmerzen ein erstes Anzeichen der psychischen Erkrankung.

Warum “leider”? Weil dies für Herrn Moody bedeutet, dass die beiden AU-Fälle “zusammen gezogen” werden, was die Berechnung von Lohnfortzahlung (sechs Wochen) betrifft. Er fällt also schneller ins Krankengeld, gleichzeitig besteht für beide Erkrankungen zusammen ein Anspruch auf Krankengeld von maximal 72 Wochen, während bei unterschiedlichen Erkrankungen (z.B. acht Wochen wegen Bandscheibenvorfalls, später zehn Wochen wegen Schizophrenie) jeweils neuer Krankengeldanspruch besteht.

Für die Bearbeitung des Musters 53 können Sie wenigstens die 01621 EBM (4,96 Euro) abrechnen.

Sollten auf dem Formular AU-Zeiten angegeben werden, zu denen Sie keine Auskunft geben können, da sie von einem anderen Behandler bescheinigt wurden, müssen Sie hierzu nicht detektivisch tätig werden, sondern können einfach “unbekannt” angeben.

Wann Muster 52 erlaubt ist

Im Praxisbriefkasten findet die MFA eine weitere Anfrage zu Herrn Moody. Nun sollen Sie Muster 52 ausfüllen, dem Brief liegt auch Muster 86 bei. Nach einem Beruhigungs-Tee machen Sie sich ans Werk.

Muster 52 ist die Anfrage der Krankenkasse, die bei jeder Arbeitsunfähigkeit frühestens nach 21 Tagen (kumulativ, siehe oben zum Zusammenhang von AU-Zeiten) gestellt werden darf. Diese soll in der Regel innerhalb von 3 Werktagen beantwortet werden. Die Kasse hat einen Freiumschlag zur Verfügung zu stellen.

Auszufüllen ist hier die Diagnose der AU (manche schreiben hier manchmal: “siehe AU-Bescheinigung”) und der aktuelle Beruf des Patienten, den die Krankenkasse eigentlich auch kennen sollte (so mancher notiert hier: “ist Ihnen bekannt”).

Wichtig: Auch bei Muster 52 sind Sie verpflichtet, über die Tätigkeit des Patienten zu informieren, da Sie sonst nicht beurteilen können, ob er für diese Tätigkeit überhaupt arbeitsunfähig ist (mehr demnächst in Teil 3 dieser Serie, “Der Hausarzt” 2/23).

Die weiteren Felder des Musters sind selbsterklärend; bei Herrn Moody kreuzen Sie beispielsweise an, dass eine Wiedereingliederung geplant sowie eine Psychotherapie indiziert ist.

Wenn Sie das Feld “Droht eine Erwerbsminderung” ankreuzen, können Sie damit rechnen, dass die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) beauftragt, zu prüfen, ob eine Reha oder Berentung wegen Erwerbsminderung angezeigt ist, denn dann wäre ein anderer Kostenträger für Herrn Moody zuständig: die Rentenversicherung. Das ausgefüllte Muster 52 schicken Sie im Freiumschlag an die Krankenkasse zurück und tragen erleichtert die 01622 EBM (9,35 Euro) in die Software ein.

Richtiger Adressat für Muster 86

Zeitgleich hatte die Krankenkasse Muster 86 geschickt. Dieses Formular müssen Sie nicht ausfüllen. Es handelt sich lediglich um ein Adressfeld, welches in den mitgeschickten Umschlag eingelegt wird, damit die angeforderten Kopien von z.B. Klinikberichten an die richtige Stelle geschickt werden.

Merke: Dies ist nicht die Krankenkasse selbst, sondern der MD, welcher der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Für diese Anfrage können Sie leider nichts abrechnen, auch nichts für die Kopien.

Manchmal könnte man jedoch begleitend Muster 11, den Bericht für den MD, ausfüllen und hierfür 01621 EBM (4,96 Euro) ansetzen. Dies empfiehlt sich etwa, wenn der MD noch gezielte Fragen gestellt hat oder wenn man diesem gern etwas mitteilen möchte.

Telefonate mit dem MD

Liest man in der Vordruckvereinbarung der KBV nach (www.hausarzt.link/ahW8w), erfährt man manchmal Interessantes: So soll das Muster 11 in der Regel dem Patienten zum Termin beim MD mitgegeben werden. Dies scheint etwas veraltet, da unserer Erfahrung nach fast nur noch nach Aktenlage beurteilt wird.

Sollte man es “ausnahmsweise” per Post schicken wollen, dürfte man bei fehlendem Freiumschlag sogar das Porto abrechnen. Ebenfalls interessant: Wenn man hinter das “Datum der letzten Untersuchung” ein “F” schreibt, signalisiert man damit dem Medizinischen Dienst, dass man um eine “fernmündliche” Rücksprache bittet, also einen Anruf.

Die “Rauchenden Köpfe” werden das einmal testen – ob der MD dies auch weiß? Gleichzeitig haben wir mit Telefonaten mit dem MD durchaus überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Manche Sachverhalte lassen sich mündlich einfach besser und schneller klären, dies kann für beide Seiten hilfreich sein.

Sollte der MD übrigens zu einer anderen Einschätzung der Lage – sei es jetzt bei AU oder auch Bewilligung einer Verordnung – kommen als wir, so sollen wir die Krankenkasse schriftlich über unsere Gründe unterrichten. Wir können dann zum Beispiel auch eine Zweitbegutachtung beantragen. Auch hier löst jedoch ein Telefonat mit den Kolleginnen und Kollegen so manches Missverständnis.

Gleichzeitig sollten wir nicht vergessen, dass wir manchmal geneigt sind, im Sinne unserer Patientinnen und Patienten befangen zu sein und nur ihre Sicht der Dinge zu berücksichtigen, zum Beispiel bei Arbeitsplatzkonflikten. Ein unabhängiger Gutachter sieht die Dinge manchmal nüchterner und objektiver – außerdem nimmt er uns manchmal auch den “schwarzen Peter” ab.

Exkurs: MD

Seit 1. Juli 2021 ist der MD eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die dort angestellten Gutachter werden im Auftrag der Kranken- und Pflegekassen tätig, sind jedoch von diesen unabhängig und ausschließlich ihrem ärztlichen und pflegefachlichen Gewissen unterworfen, natürlich im Rahmen der sozialrechtlichen Vorgaben.

Es existieren Begutachtungsrichtlinien des GKV-Spitzenverbandes als Grundlage der Arbeit. Der MD nimmt also eine unabhängige Beratungs- und Begutachtungsfunktion für die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen wahr, dies ist in Sozialgesetzbuch V geregelt.

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