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SteuererklärungUnwetterschäden von der Steuer absetzen

Schwere Unwetter haben in den vergangenen Wochen zu enormen Schäden geführt. Auch abseits der am schlimmsten betroffenen Regionen sind Praxisinhaber als Immobilienbesitzer oder Mieter betroffen. Bei der Steuererklärung können Reparaturen mitunter abgesetzt werden.

Hausärztinnen und Hausärzte, an deren Praxisgebäuden die Unwetter der vergangenen Wochen Schäden hinterlassen haben, sind idealerweise über eine Gebäude- oder Hausratversicherung abgesichert.

Für all jene, bei denen keine Versicherung zahlt, gibt es unter Umständen die Möglichkeit, die Ausgaben für die Schadensbeseitigung von der Steuer abzusetzen. Daran erinnert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) aktuell.

Welche Kosten werden erstattet?

Grundsätzlich ist von Bedeutung, in welchem Verhältnis der Betroffene zur Immobilie steht: Vermieter, Selbstnutzer oder Mieter? Gerade bei ihren Praxisräumen sind Ärztinnen und Ärzte in der Regel Selbstnutzer – also Inhaber – oder Mieter.

In beiden Fällen können Kosten für die Schadensbeseitigung unter bestimmten Bedingungen als “außergewöhnliche Belastung” abgesetzt werden.

Dies gilt für:

  • Kosten für Bauarbeiten, Reparaturen oder Instandsetzungsmaßnahmen, die “existenziell wichtige Bereiche” an der Immobilie betreffen: beispielsweise zerbrochene Fensterscheiben oder unterspülte Grundmauern. Garagen oder Praxis-PKW zählen hingegen nicht dazu.
  • Kosten für die Anschaffung von zerstörten Möbeln, Hausrat oder Kleidung; sogenannte Vermögensgegenstände wie kostbare Bilder fallen nicht darunter. Wichtig: Der anzusetzende Betrag orientiert sich am Wert zum Zeitpunkt der Beschädigung, nicht dem Neuwert. In die Steuererklärung eintragen lässt sich daher ausschließlich der “Wiederbeschaffungswert” für ein Objekt, das dem kaputtgegangenen in Alter, Art, Wert und Güte gleicht.

Erst Versicherungsschutz prüfen

Um solche unwetterbedingten Ausgaben in der Steuererklärung geltend zu machen, müssen die Betroffenen zuvor jedoch die “üblichen” Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, heißt es vom VLH.

“Dazu zählen beispielsweise eine Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung – nicht aber eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch.”

Hat das Unwetter-Opfer von einer Versicherung eine Erstattung oder andere finanzielle Hilfen erhalten, so seien die Schadenskosten in der Steuererklärung um diese Beträge zu kürzen.

Darüber hinaus rät der VLH zu Tempo: Konkret akzeptiere das Finanzamt Reparaturarbeiten innerhalb von drei Jahren nach dem Unwetterereignis. Rechnungen und andere Belege können verlangt werden.

Gut zu wissen: “Bei den außergewöhnlichen Belastungen berechnet der Fiskus zunächst für jeden eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung, die sich individuell an Einkünften, Familienstand und Kinderanzahl orientiert”, erklären die Steuerprofis.

“Erst Kosten, die diese Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, wirken sich steuermindernd aus.” Im Zweifelsfall komme es für Hausärzte aber auf den Versuch an.

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