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Freiwilligkeit und AliquotierungStolpersteine beim Weihnachtsgeld umgehen

Weihnachtsgeld ist bei Praxisinhabern ein beliebtes Instrument zur Mitarbeitermotivation. Sie sollten dabei aber einiges beachten, um sich als Arbeitgeber nicht in die Zwickmühle zu bringen.

Weihnachtsgeld” ist gesetzlich nicht definiert. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine zusätzlich zum Gehalt gewährte Gratifikation, um die Betriebstreue von Mitarbeitern und geleistete Arbeit zu belohnen. Abzugrenzen ist es vom 13. Monatsgehalt, einer zusätzlichen Vergütung für geleistete Arbeit.

Auf Weihnachtsgeld haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch. Es bedarf daher einer besonderen Rechtsgrundlage, die sich etwa aus dem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ergeben kann.

Außerdem kann ein Anspruch aus einer betrieblichen Übung entstehen: Zahlen Praxisinhaber drei Jahre hintereinander freiwillig Weihnachtsgeld, erwerben Mitarbeiter einen Anspruch auf Weiterzahlung in den Folgejahren.

Um über die Zahlung jedes Jahr neu entscheiden zu können, können Praxischefs in die Arbeitsverträge einen Freiwilligkeitsvorbehalt aufnehmen.

Gleichzeitig empfiehlt es sich, mit der Auszahlung der Gratifikation einen schriftlichen Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden, den Mitarbeiter gegenzeichnen. Hausärzte können so flexibel auf die wirtschaftliche Lage der Praxis reagieren – und ihre Mitarbeiter werden motiviert, sich die Sonderzahlung erneut zu “verdienen”.

Streit entsteht oft, wenn Mitarbeiter mitten im Jahr ausscheiden. Gerichte sehen sich dann den Zweck des Weihnachtsgelds an: Handelt es sich um eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter, allein zur Belohnung der Betriebstreue oder um eine Mischung? Eine Sonderzahlung mit reinem Entgeltcharakter ist ein “13. Gehalt”.

Arbeitgeber müssen es bei Ausscheiden des Mitarbeiters anteilig zahlen. Dies gilt auch bei einer Mischung. Allein bei der Gratifikation der Betriebstreue müssen Arbeitgeber nicht zahlen, so die Rechtsprechung.

Sofern keine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen wurde, gehen Gerichte meist von einer Mischform aus.

Anders verhält es sich, wenn Mitarbeiter länger, etwa aufgrund einer Krankheit, ausfallen. Hier besitzen Mitarbeiter keinen Anspruch, wenn es sich beim Weihnachtsgeld um ein reines Entgelt handelt. Da die Leistung nicht erbracht wurde, dürfen Praxischefs die Zahlung anteilig kürzen.

Dagegen scheidet eine Kürzung (auch anteilig) aus, wenn das Weihnachtsgeld die Betriebstreue belohnt. Ebenso dürfen Arbeitgeber nicht bei einer Mischform automatisch kürzen, sie können aber mit dem Mitarbeiter eine anteilige Sonderzahlung vereinbaren.

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