Steuertipps Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfreier Bonus möglich

Nach Kurzarbeitergeld, Quarantäneentschädigungen, Corona-Bonus, dem Corona-Pflegebonus und der Energiepreispauschale können Arbeitgeber jetzt eine "Inflationsausgleichsprämie" von maximal 3.000 Euro steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung an die Arbeitnehmer zahlen. Doch welche Arbeitnehmer können die Prämie erhalten?

Inflationsausgleichprämie: Sie haben die Wahl zwischen keiner Zahlung, Teilzahlungen oder einer Vollauszahlung.

Eine Inflationsausgleichsprämie von höchstens 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenbefreit können Unternehmen ihren Beschäftigten nun gewähren. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Arbeitnehmer im Hinblick auf die gestiegenen Preise zu entlasten. Dass die Inflation auch die Arbeitgeber trifft, wird bisher außer Acht gelassen.

Zur Klarstellung: Sie müssen die Inflationsausgleichsprämie nicht zahlen. Aber es wird natürlich eine Erwartungshaltung bei Arbeitnehmern geweckt.

Sie haben die Wahl zwischen keiner Zahlung, Teilzahlungen oder einer Vollauszahlung der 3.000 Euro im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Dies muss jeder Arbeitgeber im Spannungsfeld zwischen der Erwartung der Angestellten, dem Wunsch des Arbeitgebers seinen Mitarbeiterinnnen und Mitarbeitern etwas Gutes zu tun und seinen finanziellen Möglichkeiten selbst entscheiden.

Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie

Um von der steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie profitieren zu können, muss:

  • der Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer (z.B. MFA)
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • bis zum 31.12.2024
  • zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  • Zuschüsse oder Sachbezüge bis maximal 3.000 Euro zuwenden
  • und im Lohnkonto aufzeichnen.

Die maximal 3.000 Euro Inflationsausgleichsprämie können pro Mitarbeitenden bezahlt werden, egal ob diese in Voll- oder Teilzeit beschäftigt sind. Weiterhin sind Auszahlungen an Aushilfen, Azubis, Mini-Jobber (ohne Anrechnung auf die Mini-Job-Grenze) sowie in Beschäftigungsverbot oder in Mutterschutz befindliche Angestellte möglich.

Grundsätzlich können Sie völlig unterschiedliche Prämien oder auch gar keine an Ihr Personal bezahlen.

Wichtig: Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser besagt, dass gleiche Arbeitnehmer auch gleich zu behandeln sind. Bei einer Nichtberücksichtigung dieses Grundsatzes kann es vorkommen, dass betroffene Mitarbeitende versuchen werden, den Anspruch auf Gleichbehandlung auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Die Inflationsausgleichsprämie ist arbeitsverhältnisbezogen ausgestaltet. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer der zwei Arbeitsverhältnisse hat, etwa ein sozialversicherungspflichtiges beim Arbeitgeber A und einen Minijob beim Arbeitgeber B, die Inflationsausgleichsprämie grundsätzlich von jedem Arbeitgeber in voller Höhe erhalten darf, maximal also 6.000 Euro.

Zum aktuellen Zeitpunkt haben Sie als Arbeitgeber leider keine Möglichkeit, die Prämie steuerfrei zu erhalten oder eine gleichgeartete steuerliche Entlastung zu beanspruchen. Nur wenn Sie in einer MVZ-GmbH angestellt sind, dürfen Sie sich eine begünstigte Inflationsausgleichsprämie wie an fremde Arbeitnehmer zahlen. Das gilt auch, wenn Sie alleiniger Eigentümer oder Eigentümerin sämtlicher GmbH-Anteile sind.

Grundsätzlich auch für angestellte Angehörige zulässig

Die begünstigte Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ist auch für in der Praxis beschäftigte Angehörige möglich. Wie immer müssen Sie in solchen Fällen aber darauf achten, dass die Zahlung einem sogenannten Fremdvergleich standhält.

Haben Sie zum Beispiel einen Familienangehörigen mit 520 Euro beschäftigt, wird die Steuer- und Sozialversicherungsbeitragsfreiheit für Inflationsausgleichsprämienzahlungen nur dann gewährt, wenn Sie auch familienfremden Minijobbern die Prämie mindestens in gleicher Höhe bezahlen.

Im Zweifel sollten Sie hier eher zurückhaltend sein, da bei einer Nichtanerkennung sonst gegebenenfalls das gesamte Jahresgehalt steuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung wird. Das wäre extrem nachteilig.

Nur Prämien zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Dies kennen Sie schon von Corona-Bonus und Corona-Pflegebonus: Die Inflationsausgleichsprämie darf nicht als Ersatz für laufendes Gehalt oder für Sonderzahlungen erfolgen, auf die bereits ein Rechtsanspruch besteht. Schädlich sind zum Beispiel Zahlungen zum Ausgleich von Überstunden, für eine bereits zugesagte (Umsatz-)Prämie oder ein Urlaubsgeld, auf das bereits ein Rechtsanspruch besteht usw.

Haben Sie allerdings bisher Sonderzahlungen geleistet, etwa ein 13. Gehalt und sich dabei stets den Freiwilligkeitsbehalt rechtssicher zusichern lassen, können solche freiwilligen Sonderleistungen, auch teilweise, durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.

Wie immer sollten Sie eine sogenannte betriebliche Übung unbedingt vermeiden. Das heißt Sie sollten sich schriftlich bestätigen lassen, dass die Zahlung freiwillig erfolgt und auch bei wiederholter Zahlung, zum Beispiel von jeweils 1.000 Euro im Jahr 2022, im Jahr 2023 und im Jahr 2024, kein Rechtsanspruch darauf entsteht. Um in solchen Fällen rechtssicher aufgestellt zu sein empfehlen wir die Abstimmung mit einem fachlich versierten Anwalt.

Vorteile der Prämie gegenüber “normalen Zahlungen”

Bei der Inflationsausgleichsprämie kommt der Aufwand des Arbeitgebers zu 100 Prozent netto beim Arbeitnehmer an. Natürlich ist die Zahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig. Wenn Sie unter normalen Umständen einen Nettovorteil an einen Arbeitnehmer zuwenden wollen, können Sie davon ausgehen, dass in der Regel brutto mehr als das Doppelte aufgewendet werden muss. Das macht die Nutzung der Inflationsausgleichsprämie so attraktiv.

Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass durch die fehlenden Beitragszahlungen zur Sozialversicherung die Rentenansprüche der Angestellten später ein klein wenig niedriger sein werden.

Sie können und sollten die Vorteile der Inflationsausgleichsprämie auf jeden Fall nutzen. Für zusätzliche Sonderzahlungen, bei anstehenden Gehaltserhöhungen und gegebenenfalls bei Neueinstellungen. Dadurch bekommen Mitarbeitende diese Beträge brutto für netto ausbezahlt und Sie sparen sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (circa 20 Prozent).

Aber aufgepasst: Wenn Sie auf einen Schlag die volle Prämie zahlen und der Mitarbeiter kündigt im nächsten Monat, dann können Sie das Geld nicht zurückfordern. Hier gilt wie immer Augenmaß.

Fazit

Wie dargelegt bietet die Inflationsausgleichsprämie große Vorteile. Klar ist auch, dass von Seiten Ihrer Angestellten eine entsprechende Erwartungshaltung besteht.

Insbesondere in Zeiten starken Personalmangels ist diese Zahlung ein geeignetes Mittel, um den Mitarbeitenden gegenüber Wertschätzung auszudrücken und eine Mitarbeiterbindung zu erreichen.

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