Bonn/ München. Mit dem „Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ wurde beschlossen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in Arztpraxen ihren MFA, VERAH oder auch angestellten Ärzten einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu 4.500 Euro steuerfrei bezahlen können (“Der Hausarzt” berichtete). Aber was bedeutet das genau und was ist dabei zu beachten?
Gemach, gemach, raten die Steuerberater Bernhard Fuchs und Marcel Nehlsen. Denn das Gesetz wurde zwar am 19. Mai vom Deutschen Bundestag abgesegnet. Dennoch sollten Chefinnen und Chefs mit der Auszahlung noch warten, bis das Gesetz endgültig verabschiedet ist, sagen die Experten. Am 10. Juni wird es voraussichtlich den Bundesrat passieren und dann verkündet werden.
Steuerlich begünstigt sind Zahlungen von Arzt- und Zahnarztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, bestimmten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Rettungsdiensten.
Kleiner Lohn, Riesenbonus – das passt nicht!
Die steuerfreien Sonderzahlungen können neben MFA oder VERAH auch an angestellte Ärzte oder Verwaltungskräfte gehen. Ebenso können Minijobber in den Genuss der steuerfreien Zahlung kommen. Allerdings, weisen Nehlsen und Fuchs hin, muss die Zahlung auch verhältnismäßig sein.
Arbeitet zum Beispiel die Tochter oder der Sohn für 450 Euro monatlich regelmäßig in der Praxis mit, um zum Beispiel die Webseite auf Vordermann zu bringen, stünde eine einmalige steuerfreie Prämie von 4.500 Euro sicherlich in keinem Verhältnis.
Obiges Beispiel macht auch deutlich: Eine Praxischefin oder -chef ist nicht verpflichtet, einem Mitglied des Teams ganze 4.500 Euro zu bezahlen – der Beitrag kann auch gestückelt in mehreren Teilschritten (zum Beispiel im Juni 1.500 Euro und im Dezember 3.000 Euro) ausgeschüttet oder auch ein geringerer Bonus übergeben werden.
Steuerfreien Bonus für Überstunden nutzen?
Naheliegend wäre die Idee, die Überstunden der Praxismitarbeiter, die während der Pandemie zwangsläufig angefallen sind, mit dem Corona-Bonus ausgleichen zu wollen. Das aber, meinen Nehlsen und Fuchs, ist nicht möglich, weil es sich bei den Überstunden um Arbeitslohn handelt, auf den ein Rechtsanspruch besteht.
Die 4.500 Euro sollen für alle Zahlungen gelten, die zusätzlich zum regulären Arbeitslohn von dem Arbeitgeber zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022 gezahlt wurden und werden, teilen die Steuerberater mit. „Begünstigt sind also nicht die regulären monatlichen Gehälter oder das vertraglich vereinbarte Weihnachtsgeld, sondern nur freiwillige Bonus- oder Ausgleichszahlungen“, erklären die Berater und weisen zusätzlich darauf hin, abzuwarten, ob die Ausschöpfung des Höchstbetrages von 4.500 Euro eventuell noch an weitere Bedingungen geknüpft wird.
Rückwirkend Steuerfreiheit möglich?
Viele Ärztinnen und Ärzte haben den Einsatz ihrer Mitarbeiter im oben genannten Zeitraum vom 18.11.2021 bis heute bereits mit manchem Bonus gewürdigt. Allerdings kam wegen der Versteuerung nur ein Bruchteil bei den Mitarbeitern an. Ob und wie hier technisch rückwirkend eine Steuerbefreiung erreicht werden kann, ist noch zu klären oder bleibt abzuwarten, meinen die Berater.
Nehlsen und Fuchs gehen dabei bisher davon aus, dass die jüngst beschlossenen steuerfreien Bonuszahlungen unabhängig von bereits möglichen gezahlten Corona-Bonuszahlungen bis maximal 1.500 Euro zu sehen sind, deren Zahlungsfrist am 31. März 2022 endete. Das, so die Steuerberater, würde bedeuten, dass neben den eventuell bereits gezahlten 1.500 Euro eine weitere steuerfreie Zahlung bis 4.500 Euro möglich wäre. (at)