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Verordnung von SprechstundenbedarfSo verringern Sie die Regressgefahr beim Sprechstundenbedarf

Bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf kommt es immer wieder zu Problemen – sei es aufgrund inkorrekt ausgefüllter Rezepte, vermeintlich unwirtschaftlicher Verordnungen oder weil etwas fälschlicherweise über den Sprechstundenbedarf bezogen wurde. Tipps, wie Sie das Regressrisiko senken können.

Die Verordnung von Sprechstundenbedarf bereitet vielen Ärzten regelmäßig Kopfschmerzen. So ergab eine Umfrage des DeutschenArztPortals [1], dass 74 Prozent der 423 befragten Ärzte im Zuge einer Sprechstundenbedarfsverordnung bereits einen Regress erhalten haben; lediglich 16 Prozent waren noch nie betroffen (s. Abb. 1).

Die Gründe können dabei vielfältig sein und sind meist von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV), den aktuellen Gegebenheiten und dem individuellen Verordnungsverhalten des Arztes abhängig.

Sprechstundenbedarf in der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Über den Sprechstundenbedarf dürfen bestimmte Impfstoffe sowie Artikel bezogen werden, die in der vertragsärztlichen Versorgung oder im Notfall für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen.

Hinweis: Unter einer Sofort- bzw. Akutbehandlung werden Arzneimittel oder andere Substanzen verstanden, die zur Anwendung bei mehr als einem Patienten sofort oder in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung anzuwenden sind und üblicherweise mit einem nur geringen Teil einer Handelspackung vom Arzt appliziert werden und nicht mit der EBM-Gebühr abgegolten sind.

Auch der Sprechstundenbedarf unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot und muss nach den Vorgaben der Arzneimittel-Richt-linie (AM-RL) verordnet werden. Geprüft wird das im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung der vertragsärztlichen Versorgung. Die genauen Vorgaben sind in den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der einzelnen KVen geregelt und unterscheiden sich – wie so oft – von KV zu KV.

Praxistipp: Eine aktuelle Übersicht über alle Sprechstundenbedarfsvereinbarungen finden Sie auch auf dem DeutschenArztPortal unter: https://hausarzt.link/AwHd5

Unzulässig oder unwirtschaftlich?

Grundsätzlich kann ein Arzt bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf entweder aufgrund einer unzulässigen oder einer unwirtschaftlichen Verordnung auffällig werden. Eine unzulässige Verordnung liegt beispielsweise vor, wenn ein Arzneimittel verordnet wird, das nicht über den Sprechstundenbedarf abgedeckt ist.

Das Verfahren wird auch als Prüfung in besonderen Fällen bezeichnet und findet i. d. R. auf Antrag hin statt. Wird ein Arzt hingegen aufgrund der Verordnungskosten auffällig, ist dies meist in unwirtschaftlichen Verordnungen begründet und wird im Zuge der Wirtschaftlichkeitsprüfung beanstandet.

Inwiefern auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise geprüft wird, entscheidet die jeweilige KV, oft erfolgt jedoch eine Prüfung auf Grundlage von Durchschnittswerten. Genauere Informationen sind in den jeweiligen Prüfvereinbarungen zu finden.

Impfstoffe im Sprechstundenbedarf

Die Verordnung von Impfstoffen über den Sprechstundenbedarf stellt eine besondere Situation dar, die immer wieder zu Problemen führt. So sorgte erst Ende letzten Jahres die KV Nordrhein für Aufsehen, da viele Ärzte Herpes-Zoster- und HPV-Impfungen fälschlicherweise auf den Namen des Patienten verordnet und nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen hatten.

Die Folge: vermehrte Prüfanträge seitens der Krankenkassen und viele verärgerte Ärzte [3].

Auch bei der Verordnung von Impfstoffen müssen die individuellen Vorgaben der KVen beachtet werden. So werden in einigen KVen (z. B. in Nordrhein [4]) alle Schutzimpfungen, die in Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Standard- oder Indikationsimpfung oder als berufliche Indikation gelistet werden, über den Sprechstundenbedarf abgedeckt.

Ebenso ist es jedoch möglich, dass Impfstoffe nicht Teil der Sprechstundenbedarfsvereinbarung sind und ihre Abgabe in einer speziellen Impfvereinbarung geregelt wird (z. B. in Schleswig-Holstein [5]). In diesem Fall gelten sie nicht als Sprechstundenbedarf, werden aber dennoch wie dieser behandelt.

Grundsätzlich sollte bei der Verordnung jedoch darauf geachtet werden, wirtschaftliche Packungsgrößen (i. d. R. 10er-Packungen) zu wählen, die den tatsächlichen Verbrauch der Praxis abdecken. Sind keine 10er-Packungen verfügbar oder wird nur eine geringe Impfstoffmenge benötigt, können auch kleinere Packungsgrößen (auch im laufenden Quartal) verordnet werden.

Impfstoffe, die nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden, können als Satzungsimpfungen auf den Namen des Patienten verordnet werden, insofern die Krankenkasse diese anerkennt. Wurde seitens der Krankenkasse keine Satzungsleistung für eine Impfung vereinbart, muss die Verordnung auf einem Privatrezept erfolgen.

Rezeptausstellung

Auch bei der Rezeptausstellung von Sprechstundenbedarf sind einige Regeln zu beachten, die sich je nach KV voneinander unterscheiden können. So werden Rezepte für den Sprechstundenbedarf auf dem von der jeweiligen KV festgelegten Rezept ausgestellt.

Einige KVen nutzen dafür die speziellen Sprechstundenbedarfsrezepte (Muster 16a), andere hingegen das normale Muster-16-Rezept. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass das Statusfeld 9 für die Verordnung von Sprechstundenbedarf bzw. zusätzlich die 8 bei der Verordnung von Impfstoffen gekennzeichnet und der korrekte Kostenträger angegeben sind (s. Abb. 2).

Betäubungsmittel sind hingegen separat auf einem speziellen BtM-Rezept mit entsprechender Kennzeichnung der Ziffer 9 zu verordnen.

Praxistipp: Impfstoffe dürfen nicht mit anderem Sprechstundenbedarf auf einem Rezept verordnet werden.

Fazit

  • Über den Sprechstundenbedarf dürfen bestimmte Impfstoffe sowie Artikel bezogen werden, die in der vertragsärztlichen Versorgung oder im Notfall für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen.
  • Auch der Sprechstundenbedarf unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Welche Artikel im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet werden dürfen, wird von der jeweiligen KV bestimmt und ist in den Sprechstun- denbedarfsvereinbarungen zu finden.
  • Sprechstundenbedarf wird in der Regel auf Muster-16- oder Muster-16a- Rezepten verordnet. Dabei ist die Ziffer 9 für Sprechstundenbedarf anzubringen und der korrekte Kostenträger einzutragen.
  • Die meisten Impfstoffe werden über den Sprechstundenbedarf bezogen. Sie sind auf einem separaten Rezept mit der zusätzlichen Kennzeichnung der Ziffer 8 zu verordnen und sollten nach Möglichkeit als wirtschaftliche Großpackungen bezogen werden.

Literatur

  1. Umfrage des DeutschenArztPortals vom 07.12.2021 bis 13.12.2021: “Kam es bei Ihnen in der Vergangenheit zu Regressen bzw. Einzelfallprüfungen bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf?” (N = 423)
  2. Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg: Sprechstundenbedarfsvereinbarung zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen, Stand 1. Juni 2014
  3. Wegen Verordnung von Impfstoffen: Regressärger in Nordrhein schwelt weiter, abrufbar unter: https://www.aerztezeitung.de/Nachrichten/Regress-Aerger-in-Nordrhein-schwelt-weiter-424229.html, zuletzt abgerufen am 21.12.2021
  4. Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein: Vereinbarung über die ärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf, Stand 01.04.2021
  5. Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein: Impfvereinbarung, Stand 1. Januar 2020
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