Berlin. Ab dem 1. Juli 2022 müssen Reha-Verordnungen auf einem renovierten Muster 61-Vordruck ausgestellt werden. Der bisher gültige Vordruck darf dann nicht mehr benutzt werden.
Hintergrund für diese Änderung ist die Verabschiedung des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz am 2. Juli 2020 durch den Bundestag. Einzelheiten zum geänderten Verordnungsumfang sind in der am 16. Dezember 2021 durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossenen Änderung der Rehabilitations-Richtline festgelegt.
Das für den Gesetzgeber motivierende Ziel zu dieser Änderung war ein erleichterter Zugang für Patienten vor allem zu einer geriatrischen Rehabilitation.
Die Änderungen auf einen Blick:
- Bei Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation prüfen die Krankenkassen ab dem 1. Juli 2022 nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dies bewerkstelligt werden kann, müssen die verordnenden Ärzte in Zukunft jedoch deutlich mehr Aufwand betreiben.
- Auch bei Anschlussheilbehandlungen (AHB) nach Krankenhausaufenthalt entfällt die Vorab-Prüfung der medizinischen Notwendigkeit bei einigen Krankheitsbildern.
- Bei allen anderen Indikationen für eine Reha-Maßnahme dürfen die Krankenkassen gegen die vom verordnenden Arzt bescheinigte Notwendigkeit der Reha-Maßnahme nur dann abweichen, wenn ein entsprechendes Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) dies empfiehlt.
- Der Versicherte muss vor der Verordnung entscheiden und gefragt werden, ob das medizinische Gutachten des MD der verordnenden Praxis zugestellt werden darf; ebenso muss er einer Übersendung der Krankenkassenentscheidung an Dritte (beispielsweise Angehörige, Vertrauenspersonen, Pflegedienst) vorher zustimmen oder die Zustimmung verweigern.
Wesentliche Änderungen für Ärzte
Information des Patienten durch den Arzt vor der Verordnung über die Möglichkeit der oben beschriebenen Einwilligung oder Ablehnung zum Versand von Gutachten und Krankenkassenentscheidung. Dies muss durch den Patienten schriftlich erfolgen. Dafür wurde an das Reha-Verordnungsblatt ein zusätzlicher Abschnitt E angefügt. Bei Einwilligung kann der Patient dann die entsprechenden Kontaktdaten auf dem Vordruck im Abschnitt E eintragen.