Berlin. Täglich infizieren sich derzeit viele Menschen mit Corona. Auch wenn die Verläufe sich oft als milde herausstellen, sitzen doch multimorbide, ältere Menschen in den Wartezimmern der Praxen beisammen.
Viele Praxischefinnen und -chefs würden es deshalb befürworten, wenn Patienten weiterhin FFP2-Masken tragen. Dürfen Praxisinhaber nach den Änderungen im Infektionsschutzgesetz weiterhin auf das Tragen einer Maske in ihren Räumlichkeiten pochen?
Zutritt der Praxis nur mit Maske?
Ja, meint die KBV, die mitteilt: „Die Rechtsberater der KBV und der KVen sind einhellig der Auffassung, dass Vertragsärztinnen und Vertragsärzte im Rahmen ihrer Hygienekonzepte auch über den 31. März hinaus das Recht haben, den Zutritt zu Praxisräumen vom Tragen einer Maske abhängig zu machen.“
Dies ergebe sich aus dem Organisationsrecht der Ärztin bzw. des Arztes. Zu dem Recht gehöre beispielsweise, Hygienemaßnahmen anzuordnen, um den Schutz der Patienten vor Infektionen zu gewährleisten. Das Tragen von Masken zähle unter anderen zu einer Hygienemaßnahme. Dies könne auch unter das Hygienekonzept fallen, das Praxen zwingend vorhalten müssen.
Teil des Praxis-Hygienekonzepts
Die Prüfung, ob eine konkrete Maßnahme -also auch die Maskenpflicht – ein probates Mittel sei, stehe jedem Arzt im Rahmen seiner Organisationshoheit zu und erfolge nach den Maßstäben der Medizin als Fachwissenschaft, stellt die KBV weiter klar.
Soweit das Recht und die Theorie. Wenn Patientinnen oder Patienten ohne Maske die Praxen betreten, könnte es an der ein oder anderen Tür zu lautstarken Diskussionen kommen.
Arztpraxen auch im Gesetz explizit aufgeführt
Viele dürften das aber nicht sein, wenn man den Ergebnissen einer Forsa-Umfrage Glauben schenken mag: Mehr als zwei Drittel (69 Prozent) der befragten Bürger waren der Meinung, dass die Maskenpflicht vorerst in den meisten Bereichen bestehen bleiben soll. Für eine komplette Abschaffung der Maskenpflicht sprachen sich elf Prozent aus. Für die Untersuchung im Auftrag von RTL wurden 1015 Bürgerinnen im Zeitraum vom 25. bis 28. März befragt.
Im Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18. März, das zum 19. März in Kraft getreten ist, werden Arztpraxen im Übrigen im Paragrafen 28a Absatz 7 explizit genannt. Demnach kann das “Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) in Arztpraxen” verpflichtend sein.