Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eltern die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres Kindes, das sich noch in Berufsausbildung befindet, steuerlich absetzen können (Az. X R 25/15). Im konkreten Fall absolvierte das Kind eine Berufsausbildung bei einem Arbeitgeber, der von der Vergütung entsprechend Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten hat.
Da sich diese Aufwendungen beim Kind aufgrund niedriger Einkünfte steuerlich nicht auswirkten, haben die Eltern dem Kind die Beiträge erstattet. Daraufhin konnten die Eltern diese Beiträge bei sich steuermindernd geltend machen.
Wichtig:Die Abzugsfähigkeit seitens der Eltern setzt aber voraus, dass die Eltern entweder die Beiträge direkt bezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet haben und somit endgültig wirtschaftlich belastet sind. Zudem muss eine Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes vorliegen. Cave: Bei volljährigen Kindern mit hohen Ausbildungsvergütungen kann es vorkommen, dass das Kind nicht unterhaltsbedürftig ist.