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Entlastungspaket5 Fakten zur Inflationsprämie für MFA

Bis zu 3.000 Euro können Hausärztinnen und Hausärzte ihren Angestellten steuerfrei auszahlen – als Hilfe angesichts explodierender (Energie-)Preise. Doch bei der Auszahlung gilt es fünf rechtliche Fallstricke zu beachten.

Die Inflationsprämie, die ähnlich wie die Corona-Prämie gehandhabt werden soll, wurde jüngst beschlossen.

Zur Unterstützung in der Krise können Hausärztinnen und Hausärzte ihren Angestellten – sowohl Medizinischen Fachangestellten (MFA) wie auch angestellten Kolleginnen und Kollegen – bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen. Diese sogenannte Inflationsprämie, die ähnlich wie die Corona-Prämie gehandhabt werden soll, haben Bundestag und Bundesrat jüngst beschlossen.

Mit dem “dritten Entlastungspaket” der Bundesregierung sollen Arbeitnehmer angesichts explodierender Preise für Energie und Lebensmittel finanziell entlastet werden – jedoch mit Hilfe der Arbeitgeber und damit auch Praxischefs, die von den steigenden Kosten gleichermaßen betroffen sind und für diese keinen Ausgleich erhalten.

Wichtig: Die Inflationsprämie kann bis 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zahlung abgabe- und steuerfrei, sodass Praxen noch etwas Zeit haben, um die Auszahlung zu erwägen.

Sollten sie sich für die Zahlung einer Inflationsprämie entschließen, sollten Hausärztinnen und Hausärzte dabei einige rechtliche Knackpunkte beachten.

Fakt eins: Die Inflationsprämie ist freiwillig

Es gibt – wie bei der Corona-Prämie – keinen Anspruch der Mitarbeiter, von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsprämie ausgezahlt zu bekommen.

Die Bundesregierung schafft lediglich die gesetzliche Möglichkeit, dass Arbeitnehmer eine steuerfreie Zahlung von bis zu 3.000 Euro bekommen. Üblicherweise werden Sonderboni, die von Arbeitgebern ausgezahlt werden, als Einkommen versteuert.

Fakt zwei: Die Höhe der Prämie ist nicht vorgeschrieben

Arbeitgeber können bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen – sie müssen aber keinesfalls die vollen 3.000 Euro ausschöpfen! Die tatsächliche Auszahlungshöhe können Praxisinhaberinnen und -inhaber quasi Euro-genau selbst bestimmen.

Wichtig: Ob der Gesamtbetrag in Höhe von 3.000 Euro auf einen Schlag überwiesen wird oder ob die Summe in kleineren Teilbeträgen kommt, ist den Arbeitgebern selbst überlassen.

Fakt drei: Die Inflationsprämie muss “on top” gezahlt werden

Freiwillig gezahlte Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt dürfen nicht einfach reduziert und stattdessen die Sonderzahlung gezahlt werden, betont Gudrun Schnoor, Steuerberaterin in Unna. “Der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag kann nicht dafür verwendet werden, ersatzweise Gehaltsbezüge auszutauschen, die den Mitarbeiterinnen grundsätzlich zustehen”, sagt Schnoor.

Außerdem sei es verboten, Teile des Lohns als Prämie zu überweisen, da man so Sozialversicherungsausgaben und Steuern umgehen würde, ergänzt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott.

Tipp: Es sollte beachtet werden, dass die Sonderzahlung auf der Lohnabrechnung kenntlich gemacht wird, damit diese korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet wird. Auch sollten Arbeitgeber klar kommunizieren, dass sie lediglich eine einmalige Zahlung beabsichtigen und dass in Zukunft nicht etwa ein jährlicher Zuschuss gezahlt werden soll.

Fakt vier: Trotz der Freiwilligkeit gibt es Regeln zu beachten

Arbeitgeber sind in jedem Fall verpflichtet, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, mahnen Arbeitsrechtler. Danach dürfen Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

Mit anderen Worten: “Wenn ich Mitarbeitern in einer Abteilung eine Inflationsprämie von 1.000 Euro zahle, kann ich davon nicht einzelne mir unliebsame Beschäftigte ausnehmen”, erklärt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Laut Michael Huth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dhpg, wäre es möglich, nach Abteilungen zu differenzieren, “wenn dafür vernünftige Gründe vorliegen”. Da dies jedoch mitunter der Eingang in eine rechtliche Grauzone sein kann, empfiehlt es sich, in diesem Fall eine juristische Einschätzung einzuholen.

Fakt fünf: Für MFA in Tarifverträgen kann anderes gelten

Was für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Tarifverträgen gilt, war bei Redaktionsschluss noch unklar. Arbeitsrechtler sahen zuletzt die Möglichkeit, dass die Gewerkschaften auf eine Auszahlung der Prämie drängen – damit wäre diese im Fall der entsprechenden Angestellten keine Freiwilligkeit mehr, sondern Pflicht.

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