Für Tätigkeiten im Homeoffice soll es 2020 und 2021 steuerliche Erleichterungen geben. Einer entsprechenden Ergänzung auf Antrag von CDU, CSU und SPD zum Entwurf des Jahressteuergesetzes hat Mitte Dezember der Finanzausschuss des Bundestags zugestimmt.
Danach können Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung arbeiten, fünf Euro geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen für die steuerliche Absetzung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht vorliegen.
Die “Homeoffice-Pauschale” könnte damit auch für einige Ärzte und MFA interessant sein, die während der Corona-Pandemie zeitweise von zuhause für die Praxis zugearbeitet haben.
Höchstens können über die Pauschale 600 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Einen Haken gibt es aber: Ersten Medienberichten zufolge soll die Pauschale mit den Werbungskosten gegengerechnet werden.
Zudem hat der Ausschuss eine Verlängerung der steuerfrei zu zahlenden “Corona-Prämie” von bis zu 1.500 Euro beschlossen (www.hausarzt.link/emtHF).
Ein MFA-Bonus ist damit statt bis zum 31. Dezember 2020 dann bis Juni 2021 steuerbefreit.
Wichtig: Die Fristverlängerung führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann!
Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrages werde gestreckt, erläutert die Koalition im Antrag.
Auch soll die Höchstgrenze für steuerfreie Sachbezüge heraufgesetzt werden: Sie soll ab 2022 von 44 auf 50 Euro pro Monat steigen (maximal dann 600 Euro im Jahr).
Solche Sachzuwendungen sind für Arbeitgeber eine Möglichkeit zur Mitarbeitermotivation. Denn anders als bei Gehaltserhöhungen müssen Mitarbeiter keine Abgaben in Kauf nehmen. Arbeitgeber können sie wiederum als Betriebsausgabe ansetzen.
Quelle: Heute im Bundestag Nr. 1370, 10.12.20