InflationsprämieDiese 5 Fakten sollten Praxen kennen

Bis zu 3000 Euro können Hausärztinnen und Hausärzte ihren Angestellten steuerfrei auszahlen - als Hilfe angesichts explodierender (Energie-)Preise. Doch bei der Auszahlung gilt es fünf rechtliche Fallstricke zu beachten.

Wie viel bleibt am Monatsende? Diese Frage treibt Praxischefs wie Angestellte gleichermaßen um - und aktuell mehr denn je.

Zur Unterstützung in der Krise können Hausärztinnen und Hausärzte ihren Angestellten – sowohl Medizinischen Fachangestellten (MFA) wie auch angestellten Kolleginnen und Kollegen – bis zu 3000 Euro steuerfrei auszahlen. Diese sogenannte Inflationsprämie, die ähnlich wie die Corona-Prämie gehandhabt werden soll, haben Bundestag und Bundesrat jüngst beschlossen.

Das Vorhaben ist im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung enthalten, dem der Bundesrat final am 7. Oktober zugestimmt hat. Damit wird unter anderem die Umsatzsteuer auf Gaslieferungen vorübergehend von 19 auf 7 Prozent abgesenkt.

Auch darüber hinaus sollen Arbeitnehmer angesichts explodierender Preise für Energie und Lebensmittel finanziell entlastet werden – jedoch mit Hilfe der Arbeitgeber und damit auch Praxischefs, die die Inflationsprämie aus eigener Tasche zahlen müssen. In der Corona-Pandemie machten Hausärztinnen und Hausärzte in weiten Teilen Gebrauch von der Möglichkeit, steuerfrei einen Bonus zu zahlen. Aktuell ist fraglich, ob Praxisinhaberinnen und -inhaber dies in gleichem Maße tun können, sind sie von den steigenden Kosten doch gleichermaßen betroffen und erhalten für diese keinen Ausgleich.

Sollten sie sich für die Zahlung einer Inflationsprämie entschließen, sollten Hausärztinnen und Hausärzte dabei einige rechtliche Knackpunkte beachten.

Wichtig: Die Inflationsprämie kann bis 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zahlung abgabe- und steuerfrei, sodass Praxen noch etwas Zeit und Flexibilität bekommen, um die Auszahlung zu erwägen.

Fakt eins: Die Inflationsprämie ist freiwillig.

Es gibt – wie bei der Corona-Prämie – keinen Anspruch der Mitarbeiter, von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsprämie ausgezahlt zu bekommen. Die Bundesregierung schafft lediglich die gesetzliche Möglichkeit, dass Arbeitnehmer eine steuerfreie Zahlung von bis zu 3000 Euro bekommen. Üblicherweise werden Sonderboni, die von Arbeitgebern ausgezahlt werden, als Einkommen versteuert.

Gleichzeitig könnten sich einzelne Praxen unter Zugzwang sehen: Denn gut qualifizierte MFA sind begehrt, die Konkurrenz ist groß.

Fakt zwei: Die Höhe der Prämie ist nicht vorgeschrieben.

Arbeitgeber können bis zu 3000 Euro steuerfrei auszahlen – sie müssen aber keinesfalls die vollen 3000 Euro ausschöpfen!

Die tatsächliche Auszahlungshöhe können Praxisinhaberinnen und -inhaber quasi Euro-genau selbst bestimmen.

Wichtig: Ob der Gesamtbetrag in Höhe von 3000 Euro auf einen Schlag an Arbeitnehmer überwiesen wird oder ob die Summe in kleineren Teilbeträgen kommt, ist den Arbeitgebern selbst überlassen.

Fakt 3: Die Inflationsprämie muss „on top“ gezahlt werden.

Freiwillig gezahlte Leistungen wie ein 13. Monatsgehalt dürfen nicht einfach reduziert und stattdessen die Sonderzahlung für den besonderen Einsatz gezahlt werden, betont Gudrun Schnoor, Steuerberaterin in Unna. „Der steuer- und sozialversicherungsfreie Betrag kann nicht dafür verwendet werden, ersatzweise Gehaltsbezüge auszutauschen, die den Mitarbeiterinnen grundsätzlich zustehen“, sagt Schnoor.

Außerdem sei es verboten, Teile des Lohns als Prämie zu überweisen, da man so Sozialversicherungsausgaben und Steuern umgehen würde, ergänzt Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott.

Tipp: Es sollte beachtet werden, dass die Sonderzahlung auf der Lohnabrechnung kenntlich gemacht werden muss, damit diese korrekt als steuerfreie Prämienzahlung eingeordnet wird. Auch sollten Arbeitgeber klar kommunizieren, dass sie lediglich eine einmalige Zahlung beabsichtigen und dass in Zukunft nicht etwa ein jährlicher Zuschuss gezahlt werden soll.

Fakt vier: Trotz der Freiwilligkeit gibt es Regeln zu beachten.

Arbeitgeber sind in jedem Fall verpflichtet, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, mahnen Arbeitsrechtler. Danach dürfen Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

Mit anderen Worten: Gleiches muss gleich behandelt werden, sofern es keinen Grund gibt, der eine Abweichung rechtfertigt. „Wenn ich Mitarbeitern in der Produktion eine Inflationsprämie von 1000 Euro zahle, kann ich davon nicht einzelne mir unliebsame Beschäftigte ausnehmen“, erklärt Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Arbeitgeber dürften folglich nicht nach dem „Nasenfaktor“ einzelne Mitarbeiter von der Zahlung der Inflationsprämie ausnehmen.

Laut Michael Huth, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei dhpg, wäre es möglich, nach Abteilungen zu differenzieren, „wenn dafür vernünftige Gründe vorliegen“. Da dies jedoch mitunter der Eingang in eine rechtliche Grauzone sein kann, empfiehlt es sich, in diesem Fall eine juristische Einschätzung einzuholen.

Fakt fünf: Für MFA in Tarifverträgen kann möglicherweise anderes gelten.

Was für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Tarifverträgen gilt, ist aktuell noch unklar. Arbeitsrechtler sehen die Möglichkeit, dass die Gewerkschaften auf eine Auszahlung der Prämie drängen – damit wäre diese im Fall der entsprechenden Angestellten keine Freiwilligkeit mehr, sondern Pflicht.

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