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AbrechnungTelefon-AU: Achten Sie auf die Pauschalen!

Nutzen Praxen die Telefon-AU, sollten sie die Abrechnung gut im Blick behalten. Außerdem beantwortet "Der Hausarzt" die Frage, ob Telefon- und Video-AU auch bei Patienten im Urlaub infrage kommen.

Auch Patienten im Auslandsurlaub dürfen per Video oder Telefon krankgeschrieben werden.

Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vorübergehend die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wieder zugelassen.

Für Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies vor allem eine bürokratische Entlastung bei den aktuell hohen Zahlen an Patienten mit Atemwegsinfekten. Zudem werden sie und ihre Risikopatienten besser vor unnötigen Infekten geschützt.

Pauschalen im Blick behalten

Beim Honorar hingegen ist eine Reaktivierung der Telefon-Zuschläge 01433 und 01434 EBM erstmal vom Tisch, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf Nachfrage von “Der Hausarzt” am Donnerstag (11.8.) bestätigte.

Nachdem sich Kassen und Ärzte im Bewertungsausschuss am Freitag (5.8.) nicht über die Wiedereinführung der 01433 und 01434 EBM einigen konnten, musste der Erweiterte Bewertungsausschuss entscheiden. Hier wurde die Ärzteseite wieder überstimmt, berichtet KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister gegenüber “Der Hausarzt”. Begründet wurde dies damit, dass rechtlich gesehen aktuell keine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” bestehe.

Bei der Abrechnung von Patienten mit Telefon-AU sollten Ärztinnen und Ärzte daher frühzeitig die Versicherten- und Grundpauschale sowie die Chronikerziffern im Blick behalten, raten Deutscher Hausärzteverband und KBV-Vize Hofmeister. Denn: “Die Telefon-AU löst keinen Arzt-Patienten-Kontakt aus, dieser ist aber für die Abrechnung der Pauschalen mitunter in unterschiedlicher Frequenz nötig”, erklärt Hofmeister.

Wichtig: Praxen sollten daher für die Abrechnung kontrollieren, ob bereits ein persönlicher oder Video-Kontakt im Quartal stattgefunden hat. Einfacher gestaltet sich dies hingegen in der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). “Hier gibt es diese Vergütungsproblematik gar nicht erst”, sagt Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes.

Langfristig “Honorarfalle” möglich

Dieser Stolperstein für Praxen in der EBM-Logik war für die KBV mit ein Grund, im G-BA die Telefon-AU zunächst bis zum 30. November zu befristen, erklärt Hofmeister. “Wir setzen uns weiter dafür ein, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch dauerhaft eine Telefon-AU möglich bleibt. Dies wäre bei den Praxen bekannten Patienten und leichten Erkrankungen denkbar”, ergänzt der hausärztliche KBV-Vorstand.

Dafür müsse aber dann dauerhaft auch die EBM-Logik angepasst werden. “Sonst entsteht für Ärztinnen und Ärzte eine Honorarfalle”, warnt er. “Wird bei der Telefon-AU das Problem der Pauschalen nicht gelöst, gefährdet das langfristig die Versorgung der Versicherten. Denn die Versicherten-, Grund- und Chronikerziffern sind ein Honorarfundament für die Praxen.”

Telefon-AU auch bei Patienten im Ausland

Darüber hinaus haben „Der Hausarzt“ Leserfragen zu Telefon- und Video-AU erreicht:

  • Darf man seinen Patienten eine Video- oder Telefon-AU ausstellen, wenn der Patient im Ausland ist?
  • Darf man Patienten während deren Auslandsaufenthalt per Videosprechstunde betreuen?

Zur Beantwortung hilft ein Blick in die AU-Richtlinie des G-BA. Sie legt die Grundregeln für die Feststellung und Bescheinigung einer AU für in der GKV-Versicherte fest.

Demnach ist grundsätzlich für die Feststellung der AU ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt gefordert. Während der COVID-19-Pandemie wurde diese Voraussetzung mehrfach zu Gunsten eines telefonischen Arzt-Patienten-Kontaktes ausgesetzt – so auch zuletzt am 4. August 2022 mit Gültigkeit bis zum 30. November 2022. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur für Patienten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen.

Außerdem sind die AU-Zeiten zeitlich begrenzt: Die Erstfeststellung und Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei lediglich telefonischem Arzt-Patienten-Kontakt ist auf maximal sieben Kalendertage beschränkt; eine Folgebescheinigung darf einmalig den Zeitraum von weiteren sieben Kalendertagen nicht überschreiten.

Ein wesentliches und entscheidendes Merkmal des telefonischen Arzt-Patienten-Kontaktes ist aber, dass Arzt und Patient sich an verschiedenen Orten aufhalten. Da aber in der AU-Richtlinie an keiner Stelle der Aufenthaltsort des Patienten auch nur andeutungsweise erwähnt ist, und da der Arzt auch nicht gefordert ist, danach zu fragen, dürfte der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit mittels einer in Paragraf 8 Abs.1 der Richtlinie geforderten eingehenden telefonischen Befragung und dem Ausstellen der AU-Bescheinigung nichts entgegenstehen – auch bei einem Patienten, der sich aktuell im Ausland aufhält.

Dies bestätigte auch der G-BA gegenüber „Der Hausarzt“ – ebenso wie für die Video-AU (s.u.). Auch die KBV teilt mit, dass dies grundsätzlich möglich ist, sie rät aber zur Vorsicht. “Die Verantwortung und Nachweispflicht, wie Ärztin oder Arzt bei Patienten im Ausland die Erkrankung per Telefon festgestellt haben, liegt bei den Ärzten”, betont Hofmeister. Er rät Praxen daher, diese Option – wenn überhaupt – nur bei ihnen sehr gut bekannten Patienten zu nutzen.

Videosprechstunde bei Patienten im Ausland

Anders als die Telefon-AU ist die AU-Feststellung per Videosprechstunde als Alternative zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt seit Frühjahr 2022 dauerhaft in der AU-Richtlinie verankert (Paragraf 4 Abs. 5).

Auch für die Videosprechstunde finden sich in der Richtlinie keine Hinweise, dass der Patient sich zwingend im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhalten muss. Insofern gelten die für die telefonische Beratung beschriebenen Überlegungen auch hier.

Anders sind lediglich die Zeiten, die bei Video-AU bescheinigt werden dürfen:

  • Bei Patienten, die dem Arzt oder einem anderen Arzt derselben BAG nicht persönlich bekannt sind, darf die Bescheinigung nicht über drei Kalendertage hinausgehen.
  • Bei Patienten, die dem Arzt oder einem anderen Arzt derselben BAG persönlich bekannt sind kann die Arbeitsunfähigkeit bis zu sieben Kalendertagen bescheinigt werden.
  • Eine Folgebescheinigung im Rahmen der Videosprechstunde soll nur erfolgen, wenn bei dem Patienten bereits zuvor aufgrund unmittelbarer persönlicher Untersuchung durch den Arzt Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit festgestellt worden ist.

Aber: Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht generell nicht.

Quellen:

  1. https://www.g-ba.de/themen/veranlasste-leistungen/arbeitsunfaehigkeit/
  2. https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2700/AU-RL_2021-11-19_iK-2022-01-19.pdf
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