Erhalten Praxen nach einem Antrag auf Kurzarbeitergeld oder auf Entschädigungen aus dem Infektionsschutzgesetz – etwa bei Quarantäne – einen ablehnenden oder zumindest reduzierenden Bescheid der Behörde, so ist schnelles Handeln gefragt.
Darauf weist die Würzburger Kanzlei Fuchs & Martin in einem Rundschreiben hin. Die Widerspruchsfrist betrage jeweils lediglich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Erheben Praxen in dieser Zeit keinen Widerspruch, wird der Bescheid rechtskräftig, sodass keine Änderung mehr möglich ist.
Wird einem Antrag nicht vollumfänglich entsprochen, sollten sich Ärztinnen und Ärzte daher umgehend mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen.