VerordnungAb 1. Juli neues REHA-Formular: Mehr Aufwand für Praxen

Zum 3. Quartal wird ein neues Formular zur Verordnung einer medizinischen Rehabilitation (REHA) eingeführt. Grundsätzlich sollen Patienten einen leichteren Zugang zur REHA erhalten, auf Praxen kommen zusätzliche Aufgaben zu.

Auf dem neuen Formular muss mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose eingetragen werden.

Berlin. Ab dem 1. Juli werden Kassen nicht mehr gefragt, ob eine Verordnung zur geriatrischen Reha bei Patienten ab 70 Jahren medizinisch erforderlich ist. Ärztinnen und Ärzte müssen allerdings zusätzliche Angaben auf dem Formular machen, aus denen die geriatrietypische Multimorbidität hervorgeht, teilt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in einer PraxisInfo mit. Dazu gehören mindestens eine rehabegründende Funktionsdiagnose sowie mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen, die vorliegen müssen.

Geriatrietypische Diagnosen können zum Beispiel chronische Schmerzen, Harninkontinenz, Muskelschwund und Muskelatrophie (Sarkopenie), Demenz oder Sturzneigung sein. Tipp der KBV: Neben weiteren Informationen gibt es eine Liste geriatrietypischer Diagnosen in den Vordruckerläuterungen zum Reha-Formular. (www.kbv.de/media/sp/Muster_61_VE.pdf – hier bis ans Ende scrollen)

Funktionstest nicht älter als sechs Wochen

Bei der Auswahl der Funktionstests ist wichtig, dass diese die Schädigungen medizinisch am besten abbilden, erklärt die KBV. Das Ergebnis des Tests für die rehabegründende Funktionsdiagnose dürfe nicht älter als sechs Wochen sein, weist die KBV hin und stellt eine Übersicht von Tests vor:

Mobilität: ·

  • Timed „Up & Go“ (TUG) in Verbindung mit Chair Stand-Up Test (Chair-Rise)
  • de Morton Mobilitäts Index (DEMMI)
  • Motilitätstest nach Tinetti
  • Handkraft-Messung

Kognition: ·

  • Mini Mental Status Test (MMST)
  • Geriatrische Depressions-Skala (GDS 15)
  • Uhrentest nach Watson

Schmerz:

  • Visuelle oder Numerische Schmerzskala

Herz-/Lungenfunktion:

  • Ergometrie in Verbindung mit Spirometrie
  • NYHA-Skala (New York Heart Association Classification)

Aber auch bei allen anderen Indikationen können Krankenkassen die Verordnung nicht mehr ohne Weiteres ablehnen, so die KBV. Nur wenn der Medizinische Dienst (MD) eine abweichende gutachterliche Stellungnahme abgibt, können die Kassen eingreifen.

Versicherte müssen Gutachten-Versand zustimmen

Eine weitere Neuerung: Reha-verordnende Ärzte müssen ihre Patienten fragen, ob sie einer Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme des MD an die verordnende Praxis zustimmen und ob sie wollen, dass die Krankenkassenentscheidung an Dritte, zum Beispiel Angehörige oder Vertrauenspersonen, übermittelt wird. Zustimmung oder Ablehnung muss auf dem Formular dokumentiert werden.

Außerdem gilt: Bei sogenannten Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt entfällt bei bestimmten Krankheitsbildern ebenfalls die Vorab-Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Krankenkassen, teilt die KBV mit.

Alte Formulare vernichten

Ab dem 1. Juli gelten nur noch die neuen Formulare, die alten müssen vernichtet werden. Zur Zeit wird noch im Bewertungsausschuss über die Vergütung beraten.

Weitere Informationen der KBV zu dem neuen Formular finden Sie unter: https://hausarzt.link/B97X2

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