Kasuistik
Anamnese: Der 13-jährige Tim kommt notfallmäßig in die Praxis des Hausarztes, nachdem er vor 20 Minuten mit dem Fahrrad im Wald gestürzt war. Dabei habe er sich zwei Platzwunden an den Beinen und zwei Schürfwunden an den Händen zugezogen. Auf Nachfrage des Hausarztes keine Bewusstlosigkeit, kein Schwindel; an den Unfallhergang könne er sich gut erinnern. Keine Übelkeit, kein Erbrechen. Spontanschmerz im Bereich beider Hände, des rechten Kniegelenks und des linken Unterschenkels. Bei Kontrolle des Impfausweises letzte Tetanus-Immunisierung vor 28 Monaten, damit ausreichender Schutz.
Befund: Der Junge ist in einem guten altersentsprechenden Allgemeinzustand. Bewusstseinsklar, keine neurologischen Reiz- oder Ausfallserscheinungen. Periphere Gelenke allseits aktiv und passiv frei beweglich. Im Bereich beider Handflächen größere, verschmutzte Schürfwunden (re: 4x5cm; li: 3x4cm). An der li. Wade ca. 5cm lange Schnittwunde, hervorgerufen durch eine scharfe Kante am Schutzblech; am rechten Kniegelenk eine ca. 1,2cm lange quer verlaufende Riss-/Platzwunde.
Diagnose: Bei Tim handelt es sich um mehrere Schürf-, Riss- und Platzwunden sowie Prellungen im Bereich aller Extremitäten.
Therapie: Nach Reinigung aller Wunden zunächst Versorgung der glatten Schnittwunde an der Wade durch Naht, dann Umschneidung der Riss-/Platzwunde am Kniegelenk mit anschließender Naht, jeweils in Lokalanästhesie. Danach Versorgung der Schürfwunden mit einem Wundgazeverband, um einer Infektion vorzubeugen. Wundkontrolle am Folgetag, Fadenzug nach zehn Tagen.
EBM
Anamnese und klinische Untersuchung sind durch die Versichertenpauschale (GOP 03002, 150 Punkte) abgedeckt; dazu kommen die Pauschalen (03040, 03060, 03061, 32001), die die Kassenärztliche Vereinigung (KV) automatisch ergänzt. Die Wundversorgung kann der Hausarzt abhängig von Alter und Umfang der Versorgung bei den Schürfwunden mit den GOP 02300 (57 Punkte), bei der Platz- und Risswunde mit der GOP 02301 (129 Punkte) abrechnen. Die Infiltrationsanästhesie kann er nicht gesondert berechnen – ebenso wie anfallende Verbände.
GOÄ
In der GOÄ erfolgt die Abrechnung mit den Nrn. 1 (80 Punkte) und 5 (80 Punkte) oder alternativ die Nr. 7 (Stütz- und Bewegungsorgane/160 Punkte). Die Versorgung der Schürfwunden werden mit der Nr. 2003 (130 Punkte) abgerechnet, die Platzwunde an der Wade mit der Nr. 2004 (240 Punkte) und die Risswunde am Knie mit der Nr. 2002 (160 Punkte). Die beiden Infiltrationsanästhesien mit der Nr. 490 (Knie) und Nr. 491 (Wade). Einfache Verbände nach Nr. 200 (45 Punkte) sind daneben nicht abrechenbar.
HZV
Bei HZV-Patienten gibt es je nach Vertrag zwei Optionen: Entweder ist die Wundversorgung in den Quartalspauschalen enthalten oder sie ist als Einzelleistung gesondert zu vergüten. Nehmen wir als Beispiel die Verträge in der KV WL: Bei den Verträgen mit der AOK, der IKK classic und der TK werden die GOP 02300, 02302 und 02302 mit jeweils 8, 16 oder 30 Euro als Einzelleistung vergütet. In den übrigen Verträgen (AOK, EK, Knappschaft und LKK) sind die Leistungen jeweils in der Pauschale enthalten. Informieren Sie sich in den für Sie zutreffenden Vertragsunterlagen.
Schwerpunkt: Wundversorgung in der GOÄ
In der GOÄ ist neben dem Versorgungsumfang der Wunde die Wundgröße ein weiterer Parameter für unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten. Die GOÄ unterscheidet kleine und große Wunden. Da es in der GOÄ aber keine Definition kleiner und großer Wunden gibt, kann man hilfsweise auf die Vorgaben der UV-GOÄ zurückgreifen (Allg. Best. zum Kapitel "L").
Länge: kleiner/größer 3cm, Fläche kleiner/größer 4cm2, Volumen kleiner/größer 1cm3. Alle Wunden an Kopf und Händen werden dabei grundsätzlich als große Wunden abgerechnet, ebenso alle Wunden bei Kindern bis zum sechsten Geburtstag. Auch die Erstversorgung einer stark verunreinigten Wunde wird immer als große Wunde angesehen (Nr. 2003).
Bei den kleinen Wunden gibt es die reine Wundversorgung (Nr. 2000/70 Punkte), dieselbe plus Naht (Nr. 2001/130 Punkte) oder plus Naht und Umschneidung (Nr. 2005/400 Punkte). Bei den großen Wunden unterscheidet man die einfache Versorgung (Nr. 2003/130 Punkte) – die auch für alle stark verschmutzten Wunden gilt –, die Wundversorgung plus Naht (Nr. 2004/240 Punkte) und die Versorgung samt Umschneidung (Nr. 2005/400 Punkte).
Zusätzlich abrechnen kann man die Lokalanästhesien: die Nr. 490 bei einem kleinen Bezirk, die Nr. 491 für den großen Bezirk und die Nr. 492 für die Oberst-Leitungsanästhesie. Nicht vergessen darf man neben allen Leistungen auch die Abrechnung der Sachkosten gemäß Paragraf 10 GOÄ. Hilfsweise kann man auch die Sachkostenpauschalen der UV-GOÄ heranziehen, sollte dies aber bei der Rechnungstellung vermerken.
Bei allen Leistungen kann man bei Bedarf den Steigerungsfaktor erhöhen, etwa wenn der Patient sehr unruhig ist oder sehr ängstlich und man mehr Zeit braucht.
Quellen: hausarzt.link/f8zTh (EBM); hausarzt.link/eNZRR (GOÄ); hausarzt.link/01BC2 (HZV)