Eine interne Weisung der Bundesagentur für Arbeit, nach der Vertragsarztpraxen grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten sollen, hat im April für Irritationen gesorgt. Ärztevertreter – darunter Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – haben dabei deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld stets als Einzelfall geprüft werden müsse.
Die Bundesagentur hatte ihre pauschale Ablehnung mit den im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Ärzte und Psychotherapeuten begründet (www.hausarzt.link/xj3my). In einem Brief an Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hält der KBV-Vorstand dagegen, dass unter diesen “Schutzschirm” nur Umsätze aus der Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Nicht abgedeckt seien Einnahmen aus privatärztlichen, arbeitsmedizinischen oder sonstigen Leistungen – die jedoch in vielen Praxen anzutreffen seien.
Sollte eine Praxis aufgrund von ausbleibenden Privatpatienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden, kommt Kurzarbeitergeld laut KBV grundsätzlich in Betracht. Ärzte müssten dies gegenüber dem Arbeitsamt deutlich machen. Ob eine Zahlung erfolgt, entscheide stets die Behörde.