Wer Kindergeld beziehen möchte, muss ab 1. Januar 2016 seiner Familienkasse seine eigene Steuer-IdNr. und die Steuer-IdNr. des Kindes/Kinder angeben. Neuanträge müssen die Steuer-IdNr. enthalten. Bezüglich laufender Kindergeldzahlungen gab es Meldungen, dass die Familienkassen ohne Vorliegen der Steuer-IdNr. die Kindergeldzahlungen zum 01.01.2016 einstellen. Dies lässt sich aus einem Eintrag auf der Internetseite des – nicht für das Kindergeld – zuständigen Bundeszentralamts für Steuern schließen.
Die Bundesagentur für Arbeit weist nun jedoch darauf hin, dass dies nicht zutrifft. In der Regel liegen die Steuer-IdNr. durch Abfragen bereits vor, auch wenn die Eltern diese bislang nicht angegeben hatten. Sollte die Steuer-IdNr. noch nicht bei der Familienkasse vorliegen, werden Kindergeldberechtigte im Laufe des Jahres 2016 von ihrer zuständigen Familienkasse kontaktiert. Kindergeld wird auch ohne Vorliegen der Steuer-Id-Nr. fortgezahlt.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Press-Info 057 v. 12.11.15