Impfungen sind mit die effektivste Präventionsmaßnahme in der Medizin. Allen voran Hausärzte kümmern sich um den ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung. Während die Abrechnung von Impfungen bei gesetzlich Krankenversicherten durch spezifische Sondervereinbarungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den lokalen Kassenverbänden geregelt ist, werden Impfungen in der GOÄ bundesweit als Einzelleistungen abgerechnet. Für die reine Impfleistung sieht die GOÄ die Gebührenordnungspositionen (GOP) 375 bis 378 vor (s. Tab.).
Zu beachten ist die Vorgabe, dass Ärzte auch bei einem neuen Behandlungsfall neben den GOP 376, 377 und 378 eine gleichzeitige Beratung nach GOP 1 nicht ansetzen können – ganz offensichtlich ein Konstruktionsfehler der GOÄ. Denn bei Vornahme zweier Impfungen (375, 377) entfällt dann auch für die Erstabrechnung die Abrechnungsmöglichkeit einer Beratung. Dies führt theoretisch dazu, dass entweder keine Beratung stattfinden soll oder aber, dass die Beratung unentgeltlich erfolgt. In beiden Fällen kein juristisch einwandfreies Vorgehen.
Eine legale Ausweichmöglichkeit ist die Steigerung des Faktors sowohl der GOP 375 (Begründung: Mehrfachimpung) als auch der Beratungsleistung (Begründung: Beratung zu mehreren Impfungen). Damit wäre sowohl der Beratungspflicht als auch dem Mehraufwand der Mehrfachimpfung Rechnung getragen. Immerhin bewirkt dies einen Honorarunterschied (375; 377 zu 1/3.5-fach; 375/3.5-fach) von plus 15,22 Euro oder 87 Prozent.
Aber auch bei Einzelimpfungen kann es gelegentlich zu einem höheren Faktor kommen, etwa wenn Impflinge, insbesondere Kinder, sich wehren und daher deutlich mehr Zeit benötigt wird. Dasselbe trifft unter Umständen für ausführliche Beratungen zu, vor allem bei Impfskeptikern. In diesen Fällen sollten Hausärzte sich überlegen, ob nicht die GOP 3 (ausführliche Beratung) noch gesteigert, zur Abrechnung kommt und die eigentliche Impfung – auch mit Bedenkzeit für den Patienten – auf einen zweiten Termin verschoben wird.
Man sollte neben der Impfleistung nicht vergessen, dass oft auch zumindest orientierende Untersuchungen auf beispielsweise akute Infektionen vorgenommen werden. Diese erfüllen häufig den Leistungsumfang der GOP 5, manchmal aber auch den der GOP 7.
Ein weiterer Punkt, vor allem bei Impfungen im Zusammenhang mit Unfallverletzungen, ist bei dementen Patienten die Notwendigkeit einer Fremdanamnese zum Impfstatus. Nicht regelhaft, aber in Einzelfällen sicher denkbar wäre die zusätzliche Abrechnung der GOP 4.
Als gesonderte Leistung können Hausärzte die Eintragung in den Impfausweis nicht abrechnen (Grund: Legende zu GOP 375, Präambel Nr. 3 für die GOP 376 bis 378). Dagegen kann die Neuausstellung eines Impfausweises mit der GOP 70 angesetzt werden; entstandene Kosten für den Erwerb des Impfausweises durch die Praxis können als Sachkosten in Rechnung gestellt werden, ebenso wie die Kosten für in der Praxis vorgehaltene Impfstoffe.
Quellen: GOÄ in der aktuell gültigen Fassung