Wirtschaft + PraxisImpfen: Wann höhere Faktoren greifen

Durch die Angst vor dem kleinen Pieks kann eine Impfberatung schnell länger dauern als üblich. Doch Hausärzte können die Beratung nicht gleichzeitig zur Impfleistung nach GOÄ abrechnen. Hier hilft der Blick auf die Steigerungsfaktoren.

Impfungen sind mit die effektivste Präventionsmaßnahme in der Medizin. Allen voran Hausärzte kümmern sich um den ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung. Während die Abrechnung von Impfungen bei gesetzlich Krankenversicherten durch spezifische Sondervereinbarungen der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen mit den lokalen Kassenverbänden geregelt ist, werden Impfungen in der GOÄ bundesweit als Einzelleistungen abgerechnet. Für die reine Impfleistung sieht die GOÄ die Gebührenordnungspositionen (GOP) 375 bis 378 vor (s. Tab.).

Zu beachten ist die Vorgabe, dass Ärzte auch bei einem neuen Behandlungsfall neben den GOP 376, 377 und 378 eine gleichzeitige Beratung nach GOP 1 nicht ansetzen können – ganz offensichtlich ein Konstruktionsfehler der GOÄ. Denn bei Vornahme zweier Impfungen (375, 377) entfällt dann auch für die Erstabrechnung die Abrechnungsmöglichkeit einer Beratung. Dies führt theoretisch dazu, dass entweder keine Beratung stattfinden soll oder aber, dass die Beratung unentgeltlich erfolgt. In beiden Fällen kein juristisch einwandfreies Vorgehen.

Eine legale Ausweichmöglichkeit ist die Steigerung des Faktors sowohl der GOP 375 (Begründung: Mehrfachimpung) als auch der Beratungsleistung (Begründung: Beratung zu mehreren Impfungen). Damit wäre sowohl der Beratungspflicht als auch dem Mehraufwand der Mehrfachimpfung Rechnung getragen. Immerhin bewirkt dies einen Honorarunterschied (375; 377 zu 1/3.5-fach; 375/3.5-fach) von plus 15,22 Euro oder 87 Prozent.

Aber auch bei Einzelimpfungen kann es gelegentlich zu einem höheren Faktor kommen, etwa wenn Impflinge, insbesondere Kinder, sich wehren und daher deutlich mehr Zeit benötigt wird. Dasselbe trifft unter Umständen für ausführliche Beratungen zu, vor allem bei Impfskeptikern. In diesen Fällen sollten Hausärzte sich überlegen, ob nicht die GOP 3 (ausführliche Beratung) noch gesteigert, zur Abrechnung kommt und die eigentliche Impfung – auch mit Bedenkzeit für den Patienten – auf einen zweiten Termin verschoben wird.

Man sollte neben der Impfleistung nicht vergessen, dass oft auch zumindest orientierende Untersuchungen auf beispielsweise akute Infektionen vorgenommen werden. Diese erfüllen häufig den Leistungsumfang der GOP 5, manchmal aber auch den der GOP 7.

Ein weiterer Punkt, vor allem bei Impfungen im Zusammenhang mit Unfallverletzungen, ist bei dementen Patienten die Notwendigkeit einer Fremdanamnese zum Impfstatus. Nicht regelhaft, aber in Einzelfällen sicher denkbar wäre die zusätzliche Abrechnung der GOP 4.

Als gesonderte Leistung können Hausärzte die Eintragung in den Impfausweis nicht abrechnen (Grund: Legende zu GOP 375, Präambel Nr. 3 für die GOP 376 bis 378). Dagegen kann die Neuausstellung eines Impfausweises mit der GOP 70 angesetzt werden; entstandene Kosten für den Erwerb des Impfausweises durch die Praxis können als Sachkosten in Rechnung gestellt werden, ebenso wie die Kosten für in der Praxis vorgehaltene Impfstoffe.

Quellen: GOÄ in der aktuell gültigen Fassung

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.