Ob nach einem Sportunfall oder Verletzung bei der Arbeit, oft ist eine Tetanusimpfung angezeigt. Kennen Sie die Ausnahmen bei EBM und BG?
EBM
Bei Erstkontakt im Quartal rechnet die Ärztin die 03000 ab. Die Wundversorgung wurde dreimal mit der 02300 EBM angesetzt (wegen des ICD-Codes T01.-). Die TdaP-IPV-Impfung konnte nach der Impfvereinbarung mit der Kennnummer 89400R als Auffrischung abgerechnet werden. Die Immunglobulingabe ist bei Verletzungen Teil der Versichertenpauschale. Bei den Folgekontakten konnten keine Leistungen abgerechnet werden.
GOÄ
Die Erstversorgung wird mit Nrn. 1 und 5 GOÄ in Rechnung gestellt. Die Nr. 5 zum 3,5-fach Satz, da mehrere Körperregionen untersucht werden. Die Wundversorgung sorgte für dreimal Nr. 2003, die Simultanimpfung für die Nr. 378, auch wenn die aktive Komponente mit einem Kombiimpfstoff stattfindet. Bei den Folgekontakten konnten jeweils die Nrn. 1 und 5 abgerechnet werden.
HZV
Die Hausarztverträge in Berlin-Brandenburg berechnen lediglich die Wundversorgung gesondert. Die BKKen, IKKclassic und TK honorieren die Wundversorgung nach 02300 EBM als Einzelleistung mit 8 Euro. Bei der AOK ist die 02300 EBM Teil der Quartalspauschale. Es wird jedoch ein Zuschlag von 3 oder 5 Euro einmal im Versichertenteilnahmejahr bezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Qualitätszuschläge erfüllt sind, das heißt wenn bestimmte Leistungen in der Praxis vorgehalten werden (Details im Vertragstext/Anlage 3).
Die Ersatzkassen zahlen einen Zuschlag von 5 Euro einmal im Versichertenteilnahmejahr als Zuschlag zur P1. Die Simultanimpfung ist ebenso wie in der Regelversorgung Teil der Pauschale. Nur bei der TK wird die Impfung mit einem Kombi-Impfstoff gesondert bezahlt, in diesem Fall die Nr. 89400 mit 11 Euro.
Schwerpunkt: Tetanusimpfung nach Verletzung
GKV
Die Simultanimpfung gegen Tetanus nach Verletzung ist in der GKV-Regelversorgung nicht Bestandteil der regionalen Impfvereinbarungen. Alle Verträge enthalten einen Passus, dass “Impfungen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verletzung kurative Leistungen und damit nicht Bestandteil dieser Verträge sind”. Damit ist die Simultanimpfung eine EBM-Leistung, die jedoch mit der Versichertenpauschale abgegolten ist. Dies trifft aber nur für die Einfachimpfung mit einem Tetanus-Impfstoff zu.
Da dieser nicht mehr verfügbar ist und auch Auffrischungen gemäß STIKO immer mit einem Kombiimpfstoff erfolgen sollen, ist diese Kombiimpfung gemäß der regionalen Impfstoffvereinbarung abzurechnen, in diesem Fall mit der Nr. 89400. Bei alleiniger aktiver Impfung ist auch diese bei Einsatz eines Kombiimpfstoffes nach der Impfvereinbarung abzurechnen.
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