EBM
Bei Erstkontakt im Quartal rechnet der Hausarzt die Versichertenpauschale (03000 EBM) ab. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) fügt die Quartalspauschalen hinzu (03040, 03060, 03061, 32001 EBM). Da der Patient sehr verstört war, führte er noch ein ausführliches Gespräch (03230), insbesondere auch mit Blick auf eine Nierenprellung.
Für den Urinstatus setzt er die 32030 und 32031 EBM an und die 33043 EBM für die Sonografie der linken Niere. Die Bescheinigung bezahlt der Patient selbst (s. GOÄ).
GOÄ
In der GOÄ kommen die Nrn. 1 und 8 zur Abrechnung, daneben die Nrn. 3511 und 3531 für den Urinstatus und die Nr. 410 für die Sonografie der linken Niere. Für die Bescheinigung rechnet der Hausarzt die Nr. 80 ab; zusätzlich die Schreibgebühren (Nrn. 95 und 96).
HZV
In der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) erfolgt die Abrechnung in allen Verträgen mit der vertragsspezifischen Quartalspauschale, wobei die Urinuntersuchung (32030, 32031 EBM), die Sonografie der Nieren (33043 EBM) und das ärztliche Gespräch (03230 EBM) in allen Verträgen Teil der Pauschalen sind.
Schwerpunkt: Bericht oder Gutachten
Oft rechnen Ärzte Atteste und Bescheinigungen automatisch mit den Nrn. 70 oder 75 GOÄ ab. Aber auch die Nr. 80 ist in vielen Fällen korrekt.
Bei der Leistung nach Nr. 70 handelt es sich um eine kurze Bescheinigung, die in der Regel ein oder zwei Sätze nicht überschreiten sollte. Speziell benannt in der GOÄ ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch wenn die Bewertung bei nur 40 Punkten liegt, sollten Bescheinigungen liquidiert werden, da eine kostenfreie Erstellung nur in Ausnahmen erlaubt ist. (Paragraf 12, Abs. 2 MBO). Um den Ablauf bei häufiger Barzahlung von Bescheinigungen zu vereinfachen, bietet sich ein vorformuliertes neutrales Rechnungsformular an und eine runde Summe, z.B. 5 Euro (2,146-facher Satz).
Was den ausführlichen (Nr. 75 GOÄ) vom einfachen Befundbericht (meist mit der Leistung abgegolten) abgrenzt, sind die in der Leistungsbeschreibung erwähnten Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie. „Entscheidend ist dabei – nach Auffassung der BÄK (GOÄ-Ratgeber, DÄ 2002, S. A-3356) -, ob eine medizinisch erforderliche kritische Bewertung der Bedeutung der erhobenen Befunde für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben durchgeführt wird.“ Bei entsprechendem Umfang oder Komplexität des Falls kann durchaus über den Schwellensatz gesteigert werden. Sind bei ähnlichem Umfang nicht alle Teile der Legende erfüllt, empfiehlt sich eine Analogabrechnung mit Nr. A75.
Die Nr. 80, die gutachtliche Stellungnahme, rechnen Ärzte vermutlich häufig nicht ab, weil sie die Möglichkeit dazu nicht erkennen. Aber schon die Beantwortung einer einzigen Frage in einer Berichtsanforderung kann den Tatbestand der Nr. 80 erfüllen. Beispiele: Halten Sie Herrn X. für gesund? Ist mit vorzeitiger Berentung zu rechnen? Oder sind die Beschwerden allein unfallbedingt? Allein eine Frage kann also entscheiden, ob 130 oder 300 Punkte abgerechnet werden können.