Nach einer Sportverletzung sucht Herr J. seine Hausärztin auf (s. Kasten).
EBM
Bei Erstvorstellung wird die 03000 EBM angesetzt, die KV fügt die Pauschalen 03040, 03060, 03061 und 32001 hinzu. Stichkanalanästhesie, Punktion und Kompressionsverband sind mit der 03000 abgegolten, ebenso wie die Kontrolluntersuchung.
GOÄ
Die Eingangsuntersuchung rechnet die Praxis mit den Nrn. 1 und 5 GOÄ für die symptombezogene Untersuchung ab. Die Stichkanalanästhesie kann mit Nr. 490 angesetzt werden, wenn sie nicht durch die Punktionskanüle erfolgt. Für die Punktion selbst gibt es die Nr. 301, für den Kompressionsverband die Nr. 204.
Bei der Kontrolluntersuchung fallen noch einmal die Nrn. 1 und 5 an; unter Umständen auch die Nrn. 3 und 5, wenn ausführliche Verhaltensmaßnahmen diskutiert und beraten werden.
HZV
Nimmt Herr J. an der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teil, kommen in allen Verträgen lediglich die Quartalspauschalen zur Abrechnung. Denn alle erfolgten Leistungen werden in diesem Fall über die Pauschalen abgebildet.