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AbrechnungGOÄ Nr. 4: Die einen sagen so, die anderen so

Um die GOÄ Nr. 4 gibt es häufig Streit. Das liegt mitunter an unterschiedlichen Interpretationen von Normgeber, Versicherungen sowie Ärzten.

Die Unterweisung von Angehörigen ist eine oft umstrittene Abrechnungsposition.

Bei der GOÄ Nr. 4 gilt es, viele Ausschlüsse und Besonderheiten bei der Abrechnung zu kennen.

EBM

Der Erstkontakt im Rahmen eines geplanten Hausbesuchs wurde mit den Nrn. 03000, 01410 und 03220 abgerechnet. Die ausführliche Beratung des Patienten und seiner Ehefrau (insgesamt 35 Minuten) wurde mit dreimal der Nr. 03230 abgerechnet. Für den BZ-Schnelltest kam die Nr. 32025 in Frage.

GOÄ

Bei einem privat versicherten Patienten wurde der Besuch mit den Nrn. 50, 7 und 800 abgerechnet, zusätzlich die Nr. 4 für die Unterweisung der Ehefrau, wegen der sehr ausführlichen Unterweisung (25 Minuten) der eher unsicheren und etwas ängstlichen Ehefrau mit dem Faktor 3,0. Die Nr. 7 wurde mit dem Zuschlag “A” abgerechnet (außerhalb der Sprechstunde), der BZ-Test wurde mit der Nr. 3514 berechnet.

HZV

Im Rahmen der HZV im LV Hamburg ist der Besuch gemäß Nr. 01410 lediglich bei den durch GWQ vertretenen BKKen und IKKen mit der Quartalspauschale abgegolten. Alle anderen Kassen honorieren ihn als Einzelleistung. Die AOK (Abrechnungsnr. 1410), die durch spectrumK vertretenen BKKen und IKKen, die Bahn-BKK, die IKKclassic und die TK, KKH, HEK und hhk mit jeweils 30 Euro. Nur die BEK und die DAK bezahlen für die Nr. 01410 32,50 Euro.

Schwerpunkt: GOÄ Nr. 4

Die Nr. 4 ist sicher eine der umstrittensten Abrechnungspositionen der GOÄ. Ärzte, Versicherungen und die Bundesregierung als Normgeber interpretieren unterschiedlich.

Welche Leistungen sind für die Abrechnung erforderlich?

  • Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder
  • Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken.

Die Abrechnung ist bei Erfüllung auch nur einer der beiden Leistungen abrechenbar. Die Leistung weist keine Mindestzeit auf, die erfüllt sein muss. Dabei kann die Nr. 4 in ihrer Honorierung einen höheren Faktor bedingen, wenn es sich z. B. um eine sehr zeitaufwendige Fremdanamnese oder Unterweisung handelt. Da die Nr. 4 maximal einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden darf, ist auch die mehrmalig erforderliche Unterweisung im Behandlungsfall ein Argument für eine Höherbewertung.

Nr. 4 neben Nr. 1?

Nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der BÄK ist eine Nebeneinanderberechnung nur dann möglich, wenn beide Leistungen unterschiedliche Adressaten haben: “Die Nrn. 4 und 1 sind nicht nebeneinander berechenbar, wenn sich sämtliche Bestandteile der Legenden der Nrn. 1 und 4 (Anamnese, Beratung, Fremdanamnese, Unterweisung) an ein und dieselbe Person richten, wie dies z. B. der Fall ist bei Mutter und Kleinkind oder Betreuer und schwerst kommunikationsgestörtem Patienten.” Nach den Anmerkungen in der GOÄ ist die Abrechnung der Nr. 4 ausgeschlossen neben 30,34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835. Für den ganzen Behandlungsfall ist die Nr. 15 ausgeschlossen. Zur Nr. 4 sind die Zuschläge A bis D möglich.

Nr. 4 bei Kindern

Bei Kindern ist oft die zweite Teilleistung, die Unterweisung, eine Begründung für die Abrechnung der Nr. 4. Dabei sollte es sich aber um ein sehr komplexes Krankheitsbild oder um eine ausgesprochen schwierige Unterweisung bzw. Führung der Eltern oder der Bezugsperson(en) handeln. Auch eine komplizierte und viele Facetten beinhaltende Fremdanamnese kann die Nr. 4 auslösen, wenn das normale Maß einer Beratung nach Nr. 1 überschritten wird.

Quellen:

1. www.kbv.de/html/ebm.php (EBM)

2. www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html (GOÄ)

3. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.28, Stand Juni 2021)

4. Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Juli 2024

5. www.springermedizin.de/goae-ebm/15083006

6. www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche

7. www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/abrechnungsempfehlungen-und-analogbewertungen/beschluesse-ausschuss-go-baek/b-grundleistungen/nr-4-neben-nr-1-goae/

8. www.bundesaerztekammer.de/aerzte/gebuehrenordnung/goae-ratgeber/abschnitt-b-grundleistungen-und-allgemeine-leistungen/einbeziehung-bezugsperson/

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